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Erbrecht

Begriffsdefinition

Das Erbrecht bezeichnet einerseits das Grundrecht des Erblassers, seine Hinterlassenschaft über den eigenen Tod hinaus zu regeln, damit Verfügungen über seine Besitztümer und weitere veräußerbare Rechte festzusetzen. Darüber hinaus setzt das Erbrecht auch die gesetzlichen Bedingungen in Bezug auf die Erbbegünstigten fest. Im Grundgesetz wird das Erbrecht in Bezug auf Testierfreiheit und das Erbrecht der Verwandten ausdrücklich garantiert.

Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteil

Wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt, greift die gesetzliche Erbfolge. In dieser werden die Verwandten des Erblassers nach ihrem Verwandtschaftverhältnis in Ordnungen eingeteilt, wobei direkte Abkömmlinge des Verstorbenen zur ersten Ordnung zählen. Adoptierte sind leiblichen Nachkommen gleichgestellt. Neben den Verwandten des Erblassers sind die Ehegatten erbberechtigt. Ihr Anteil ist abhängig vom Personenkreis, der neben dem Ehegatten erbberechtigt ist. Abkömmlinge und Ehegatten erben ihren Pflichtteil auch bei Vorliegen einer letztwilligen Verfügung, in der sie nicht als Begünstigte aufgeführt sind, sofern sie nicht wegen Erbunwürdigkeit vom Erbe ausgeschlossen sind.