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Gesetzliche Mindestdeckung

Gesetzliche Mindestdeckung bei KFZ-Versicherungen

Bei Kfz-Versicherungen ist eine gesetzliche Mindestdeckung vorgeschrieben. Diese beträgt bei Personenschäden 7,5 Mio. Euro, bei Sachschäden 1 Mio. Euro und Vermögensschäden, die nicht mit einem Personen- oder Sachschaden in Zusammenhang stehen, sind mit 50.000 Euro abgedeckt.
Dabei bezeichnet die Deckungssumme die maximal zu leistende Entschädigung durch die Kfz-Haftpflichtversicherung. Für den Fall, dass die Höhe des Schadens die Deckungssumme überschreitet, haftet der Schadenverursacher für die entstandene Differenzsumme. Die gesetzliche Mindestdeckung schreibt vor, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung dem Geschädigten gegenüber, zur Zahlung im Rahmen der Deckungssumme, verpflichtet ist. Dies ist auch der Fall, wenn der Unfallverursacher grob fahrlässig gehandelt hat.

Ausnahmen

Unter bestimmten Bedingungen ist die Kfz-Haftpflichtversicherung nicht oder nur teilweise zur Leistung verpflichtet.
Verursacht der Versicherte einen Personen- oder Sachschaden unter Alkoholeinfluss, benutzt ein Fahrzeug unbefugt oder begeht Fahrerflucht, kann der Versicherer einen Betrag bis zu 5.000 Euro vom Fahrer einfordern. Wird ein Unfall vorsätzlich verursacht, ist der Versicherer von der Leistungspflicht befreit.