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Gefälligkeitshandlung

Die Gefälligkeitshandlung, ein Begriff aus dem Privatversicherungsrecht

Von einer Gefälligkeitshandlung spricht man, wenn ein Schaden von einer Person verursacht wird, welche selbst bei der Tätigkeit nur aus Gefälligkeit mithilft. Für eine Gefälligkeitshandlung kommt die Haftpflichtversicherung des Verursachers nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht auf. Der Geschädigte muss so für seinen kompletten Schaden selbst aufkommen. Diese Versicherungsfälle werden meist besonders genau untersucht, da man von einer hohen Missbrauchsrate ausgeht. Dies ist darin begründet, dass der Verursacher einen deutlichen Nutzen aus der Gefälligkeitshandlung zieht.

Abhilfe durch zusätzliche Versicherung

Da solche Fälle oft bei Nachbarn, Freunden oder Bekannten auftreten und im Falle einer Nicht-Haftung der Versicherung das Verhältnis zwischen den beteiligten Personen stark leiden kann, bieten Versicherungen oft ein Zusatzprogramm an. Gegen einen Aufpreis können sich die Kunden für solche Vorkommnisse schützen und dadurch Streitigkeiten aus dem Weg gehen. Dieser Zusatz kann durchaus sinnvoll sein, denn für einen geringen Zusatzbetrag kann man so Rechtsstreitigkeiten in unschätzbarem Wert ausweichen.