Ende der Versicherungspflicht
Das Ende der Versicherungspflicht
Das Ende der Versicherungspflicht tritt ein, sobald für einen Arbeitnehmer die gültigen Voraussetzungen für eine gesetzliche Versicherung nicht mehr vorliegen. Für Arbeitnehmer gilt diesbezüglich als Voraussetzung die Jahreseinkommensgrenze. Dabei werden Zusatzzahlungen des Arbeitgebers wie Weihnachts- und Urlaubsgeld miteingerechnet. Ist die Versicherungspflichtgrenze bei Ablauf des Kalenderjahres drei aufeinanderfolgende Jahre überschritten worden, tritt das Ende der Versicherungspflicht für diesen Arbeitnehmer ebenfalls bei Jahresablauf ein. Des Weiteren muss das Einkommen gleichzeitig die für das darauf folgende Kalenderjahr gültige Jahreseinkommensgrenze übersteigen.
Informationspflicht der Krankenkassen
Der Gesetzgeber verpflichtet Krankenkassen, ein Mitglied über das Ende der Versicherungspflicht und somit über die Möglichkeit eines Austritts zu informieren. Der Arbeitnehmer kann seine Mitgliedschaft bei der aktuellen Krankenversicherung innerhalb der folgenden vierzehn Tage kündigen; dazu muss eine schriftliche Austrittserklärung vorgelegt oder eingesandt werden. Wird dieser Zeitrahmen überschritten oder möchte der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenkasse bleiben, wird die Mitgliedschaft automatisch fortgesetzt.