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Beitragszuschuss

Allgemeinheiten über den Beitragszuschuss für die Rentner

Der Gesetzgeber hat die Grundlagen für den Beitragszuschuss für Rentner im Sozialgesetzbuch für Krankenversicherung und Pflegeversicherung festgesetzt. Berechtigte sind sowohl Alters-, Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrentner als auch Witwen- und Waisenrentner. Die Auszahlung des Beitragszuschusses wird zusammen mit der Rente vorgenommen.

Sonderfälle

Rentner, die privat versichert sind:
Rentenbezieher, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, können auf ihren Antrag hin einen Zuschuss zu ihrem Beitrag für eine private Krankenversicherung erhalten. Die Höhe dieses Betrages ist gleich der Summe, die der Rentenversicherungsträger im Falle einer Versicherungspflicht aufzubringen hätte, dies ist mit einer Höchstgrenze von fünfzig Prozent des Beitrages der privaten Krankenversicherung festgesetzt.

Rentner, die freiwillig in der GKV versichert sind:
Diese Berechtigten haben grundsätzlich Anspruch auf die Hälfte des allgemein üblichen Beitragssatz der Krankenkasse, bei der eine freiwillige Versicherung abgeschlossen wurde. In diesem Falle wird der Beitragszuschuss vom Rentenversicherungsträger gezahlt.