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Beihilfebemessungssatz

Der Beihilfebemessungssatz

Der Beihilfebemessungssatz ist der Prozentsatz der Krankheitskosten, für den der Staat, der sogenannte Dienstherr, den Beamten, also seinen Bediensteten, Erstattung leistet. Für jede Person ist ein fixer Beihilfebemessungssatz festgelegt. Dieser gilt für die Person selbst, die zur Beihilfe berechtigt ist, aber auch für dessen Angehörige, welche zur Berücksichtigung befähigt sind.

Die derzeitig gültigen Beihilfebemessungssätze für Beihilfeberechtigte

Die allgemein gültigen Beihilfebemessungssätze für Beihilfeberechtigte des Bundes und seiner Länder sind:
– Bei Beamten und Richtern mit bis zu einem Kind, welches zur Berücksichtigung befähigt ist: 50%
– Bei Beamten und Richtern mit mindestens zwei Kindern, welche zur Berücksichtigung befähigt sind: 70%

Der Beihilfebemessungssatz für den Ehepartner, für Versorgungsempfänger und für Kinder lautet folgendermaßen:
– ohne oder mit eigenen steuerpflichtigen Jahreseinkünften bis 18.000 EUR: 70%
– mit einem eigenen Jahreseinkommen über 18.000 EUR, welches steuerpflichtig ist: 0 %
– Versorgungsempfänger: 70%
– berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen: 80%