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Beginn des Rechtsschutzvertrags

Der Rechtsschutzvertrag beginnt mit Zahlung des Beitrags

Üblicherweise beginnt der Rechtsschutzvertrag, und somit der vereinbarte Versicherungsschutz, mit dem Tag, der in den Versicherungsschein eingetragen wurde. Wichtige Voraussetzung für den vereinbarten Beginn des Rechtsschutzvertrags ist jedoch, dass der Versicherungsnehmer den Erstbeitrag rechtzeitig bezahlt. Versäumt es der Versicherungsnehmer, den Erstbetrag innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zu bezahlen, verschiebt sich der Beginn des Versicherungsschutzes auf das Datum, an dem der Beitrag beim Versicherer eingegangen ist.

Versicherungsschutz beginnt nach Ablauf der Wartezeiten

Ein weiteres Kriterium, das den Beginn des Rechtsschutzvertrags beeinflusst, ist die Berücksichtigung etwaiger Wartezeiten. Für bestimmte Leistungsarten sind Wartezeiten von drei Monaten vorgesehen, um sogenannte Zweckabschlüsse zu verhindern. Wartezeiten gelten beispielsweise für den Arbeits-Rechtsschutz oder den Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz etc. Der Beginn des Rechtsschutzvertrags richtet sich nach dem Ablaufdatum der Wartezeiten. Dieses Datum, und der eigentliche Beginn des Versicherungsschutzes, werden im Versicherungsvertrag festgehalten. Die Versicherungsbeiträge sind dann auch erst ab diesem Datum fällig.