Versicherungsfreie Personen
Definition des Begriffes “versicherungsfreie Personen”
Die Bezeichnung “versicherungsfreie Person” wird vor allem im deutschen Sozialversicherungsrecht verwendet. Sie dient als Unterscheidung zu den Pflichtversicherten, die Beiträge aufgrund gesetzlicher Grundlage aufbringen müssen. So sind z. B. hauptberuflich Selbstständige, wie Bäcker- und KFZ-Meister, von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung befreit.
Versicherungsfreie Personen in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen
Es können auch Fallkonstellationen auftreten, die nur einzelne Sozialversicherungszweige betreffen. So müssen die Arbeitnehmer, die die Möglichkeit haben, sich in einer berufsständischen Versicherungsanstalt zu versichern (z. B. Ärzte, Architekten), auf Antrag keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Liegt der Verdienst eines Arbeitnehmers nachhaltig über der Versicherungspflichtgrenze, begründet dies eine Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung. Es besteht dann die Wahl, sich freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse zu versichern oder ein privates Krankenversicherungsunternehmen zu wählen. Geringfügig Beschäftigte sind hingegen von der Beitragszahlung völlig befreit. Allerdings muss hier der Arbeitgeber einen pauschalen Sozialversicherungsbeitrag einzahlen.