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Streu- und Reinigungspflicht

Streu- und Reinigungspflicht für Eigentümer

Um Schaden an auf eisglatten Gehwegen ausrutschenden Passanten abzuwenden, gibt es die Streu- und Reinigungspflicht. Diese obliegt zunächst dem Eigentümer des Hauses, der den Gehweg vor seinem Haus sowohl von Schnee freizuhalten, als auch zu streuen hat, sollte der Gehweg mit Eis überzogen sein. In manchen Mietverträgen wird diese Pflicht den Mietern übertragen, dann muss sich der Eigentümer nicht mehr darum kümmern. Werden diese Pflichten nicht ordnungsgemäß ausgeführt, tritt die Privathaftpflichtversicherung für die entstehenden Schäden ein.

Streu- und Reinigungspflicht für Kommunen

Handelt es sich um Wege, die nicht eindeutig einem Wohnhaus zuzuordnen sind, ist die Kommune für das Reinigen und Streuen der entsprechenden Gehwege zuständig.
Die Streu- und Reinigungspflicht ist grundsätzlich in Gesetzestexten geregelt. Außerdem gibt es eine einschlägige Rechtsprechung für Sonderfälle, zum Beispiel bei Einbahnstraßen, bei denen Teile des Gehwegs nicht genau einem Haus zuzuordnen sind, aber auch nicht unter die Streu- und Reinigungspflicht der Kommune fallen.