Sonderentgelte
Gesundheitswirtschaft – Sonderentgelte früher
Krankenhausleistungen wurden bis zur Einführung des Fallpauschalensystems nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) mit Fallpauschalen oder Sonderentgelten abgegolten.
Für die Vergütung von Behandlungsfällen waren Fallpauschalen vorgesehen. Mit Sonderentgelten wurden bestimmte Leistungskomplexe eines Bahandlungsfalls vergütet, wie z. B. Operationskosten sowie Labor- und Arzneimittelkosten.
Für Fallpauschalen und Sonderentgelte existierten spezielle Kataloge.
Das Sonderentgelt konnte in Einzelfällen neben Fallpauschalen abgerechnet werden. Ebenso ließ sich in bestimmten Fällen neben dem Sonderentgelt für Operationen ein weiteres Sonderentgelt abrechnen.
Einsatz von Sonderentgelten heute
Mit der optionalen Einführung des DRG-Systems im Jahr 2003 und der anschließenden (ab 2004) verpflichtenden Einführung erfolgt eine Ausweitung der pauschalierten Abrechnung auf ambulante und stationäre Krankenhausbehandlungen.
Inzwischen gilt die Bundespflegesatzverordnung nur noch für Krankenhäuser, die nicht das Fallpauschalensystem anwenden müssen. Das sind beispielsweise psychiatrische Krankenhäuser und weitere (laut DRG-System) besondere Einrichtungen.
Die Kritik an diesem System lautet, dass das Konzept der Fallpauschalen allein der Verrechnung zwischen Leistungserbringer und Leistungsträger dient. Die Interessen der Patienten werden damit nicht unterstützt.