Sachleistungsprinzip
Das Sachleistungsprinzip – bei gesetzlichen Krankenkassen
Das Sachleistungsprinzip beschreibt die Strukturierung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Im Krankheitsfall erhält jeder der Versicherten die benötigten Leistungen, ohne für die Kosten in Vorleistung gehen zu müssen. Durch das Sachleistungsprinzip ist die Krankenversicherung dazu verpflichtet, eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung im Krankheitsfall sicherzustellen. Dies muss unter der Berücksichtigung des medizinischen Fortschritts geschehen.
Verträge mit Verbänden – auch Kostenerstattungsprinzip möglich
Um die Gesundheitsleistungen erbringen zu können, schließen die Versicherungen Verträge mit den Leistungserbringern wie beispielsweise den Ärzten, Krankenhäusern und Apotheken. Meist geschieht dies über deren jeweilige Verbände. Seit Januar 2004 ist es jedem Versicherten gestattet, frei zwischen dem Sachleistungsprinzip und dem Kostenerstattungsprinzip zu wählen. Vorher war dies nur freiwillig gesetzlich Krankenversicherten und deren Angehörigen möglich. Außerdem können Versicherte von ihrer Krankenkasse Auskunft über die in Anspruch genommenen Leistungen und die Kosten verlangen. Dies ist eine Neuerung aus dem Gesundheitsstrukturgesetz.