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Hundertprozentgrenze Beihilfe

Beihilfe allgemein

Die Fürsorgepflicht für Dienstherren, beispielsweise für Bundes- oder Kommunalbehörden, sieht vor, dass sich diese im Erkrankungsfall von Mitarbeitern im Beamtenstatus an den durch die Krankheit entstehenden Kosten beteiligen. Dadurch soll die Eigenfürsorge ergänzt werden.
In der Regel ist die Höhe der Beihilfe abhängig von der versicherten Person und ihrem Familienstatus. Der Teil der Kosten, der nicht über die Beihilfe abgedeckt ist, kann durch eine private Zusatzversicherung abgedeckt werden.

Beihilfe und Erstattungen der PKV

Die Hundertprozentgrenze der Beihilfe ist in den Beihilfevorschriften festgelegt. Addiert man die Leistungen einer PKV und die hundertprozentige Beihilfe, so darf die Summe der Leistung den Betrag der entstandenen Aufwendungen nicht überschreiten. Die festgesetzte Beihilfe muss entsprechend um den Betrag gekürzt werden, um den die Kombination aus Beihilfe und Erstattung durch die private Krankenkasse die Aufwendungen übersteigt.
Die Hundertprozentgrenze in der Beihilfe unterliegt anderen Einschränkungen als beihilfefähige Aufwendungen.