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Herstellungskosten

Allgemeines

Mit Herstellungskosten bezeichnet man im Handels- und Steuerrecht die Aufwendungen, die ein Unternehmen aufbringen muss, um ein Wirtschaftsgut zu erzeugen. Der Begriff Herstellungskosten ist nicht identisch mit dem in der Kosten- und Leistungsrechnung verwendeten Begriff der Herstellkosten.

Inhalt der Herstellungskosten

In den Herstellungskosten sind die Einzelkosten der Herstellung enthalten, wie Material- und Fertigungskosten. Gemeinkosten, wie beispielsweise Verwaltungskosten, dürfen nur anteilig hinzugerechnet werden, soweit sie angemessen sind. Nach Handels- und Steuerrecht gehören Vertriebskosten, kalkulatorische Zinsen und Wagnisse nicht zu den Herstellungskosten.
Für die Berechnung der Herstellungskosten von Gebäuden oder Grund und Boden dürfen nach deutschem Recht auch weitere Kosten einbezogen werden, wie zum Beispiel Bauplanungskosten oder Notarkosten. Die Herstellungskosten von selbst erstellten Gütern des Anlagevermögens wie Gebäuden, sind Grundlage für die Berechnung der Abschreibung.
Bei Gütern des Umlaufvermögens dienen die Herstellungskosten der Bewertung zur Bilanzierung.
Herstellungskosten können auch nachträglich entstehen, beispielsweise bei der Instandsetzung eines abgenutzten Wirtschaftsgutes.