Gleichbehandlungsgesetz
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz – gegen Benachteiligung
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das umgangsprachlich auch häufig Antidiskriminierungsgesetz genannt wird, soll Benachteiligungen aufgrund der ethnischen Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, der Weltanschauung, der Religion, des Alters oder auch Nachteile aufgrund einer Behinderung oder wegen der sexuellen Identität verhindern. Das seit August 2008 geltende Gleichbehandlungsgesetz ist ein Bundesgesetz, das im Zivil- und Arbeitsrecht Anwendung findet. Nicht geregelt ist in diesem Gesetz allerdings die Benachteiligung aufgrund von Vermögenswerten oder der sozialen Herkunft.
Verbot der Diskriminierung – Beweislast
Durch dieses Gesetz erhalten Personen Rechtsansprüche gegen Firmen oder Privatpersonen, die gegen das geltende Diskriminierungsverbot verstoßen. Wer einen Verstoß geltend machen will, der muss anhand von Indizien beweisen, benachteiligt worden zu sein. Die gegnerische Partei muss dann im Gegenzug belegen, dass kein Verstoß vorgelegen hat. Die Beweislast liegt hier also zu Gunsten desjenigen, der Rechte aus dem AGG geltend machen will.