Glasschaden
Reparatur von Glasschäden werden von der Teilkasko abgedeckt
Ein Glasschaden an einer Front-, Seiten- oder Heckscheibe eines Fahrzeugs wird in der Regel im Rahmen einer Teilkaskoversicherung abgedeckt. Dabei spielt es keine Rolle, wodurch der Glasschaden verursacht wurde. Der Versicherer ist allerdings nicht verpflichtet, den Einbau einer neuen Scheibe zu ersetzen. Vielmehr kann er verlangen, dass das beschädigte Fenster mittels eines speziellen Klebeverfahrens repariert wird. Eine Reparatur kommt grundsätzlich dann in Betracht, wenn der Glasschaden außerhalb des Fahrer-Sichtfeldes, mindestens zehn Zentimeter vom Scheibenrand entfernt und nicht größer als ein Zwei-Euro-Stück ist.
Keine Anrechnung von Selbstbeteiligung bei Reparaturen
Je nach Versicherung und Vertragsbestimmungen deckt eine Versicherung die Reparatur für Glasschäden ab, so dass der Versicherungsnehmer weder mit der Anrechnung einer Selbstbeteiligung noch mit Auswirkungen auf die Versicherungsprämie zu rechnen hat. Ist jedoch der Glasschaden an der Windschutzscheibe so erheblich, dass sie ausgetauscht werden muss, deckt die Versicherung die Kosten, der Versicherungsnehmer muss jedoch eine Selbstbeteiligung zahlen.