Gläubiger
Begriffsklärung Gläubiger
Der Begriff Gläubiger geht auf das lateinische Wort credere (“glauben”) zurück. Der Gläubiger verlässt sich darauf, dass ein von ihm verliehenes Gut vom Schuldner zurückgegeben wird. Gläubiger können einzelne Personen, aber auch Gesellschaften sein. Das verliehene Gut kann materieller (Geld oder Wertgegenstände) und immaterieller Art (erbrachte Dienstleistungen) sein.
Das Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner wird im Schuldrecht als Schuldverhältnis bezeichnet.
Im Falle einer Zwangsvollstreckung vollstreckt der Gläubiger auf der Grundlage eines vollstreckbaren Titels.
Insolvenzgläubiger
Kommt es beim Schuldner zur Insolvenz, werden die gemeinsamen Interessen der Gruppe der Gläubiger während des Verfahrens durch die Gläubigerversammlung vertreten. Die Gläubigerversammlung wird vom Gericht berufen und entscheidet in nicht öffentlichen Sitzungen über wichtige Punkte während des Insolvenzverfahrens.
Im Falle immaterieller Forderungen muss der Geldwert geschätzt werden.
Sind die an den Schuldner gestellten Ansprüche rein familiärer Natur, fallen sie nicht in die Kategorie der Insolvenzforderungen.