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Freie Heilfürsorge

Freie Heilfürsorge

In Deutschland werden die Krankheitskosten für bestimmte Beamtengruppen, Zivil- und Wehrdienstleistende sowie Soldaten auf Zeit durch den jeweiligen Dienstherrn, also von den Bundesländern, übernommen. Insbesondere bei Polizisten werden im Rahmen der Heilfürsorge die entstandenen Krankheitskosten vollständig durch den Dienstherrn übernommen, da davon ausgegangen wird, der Polizist könne sich aufgrund des erhöhten Berufsrisikos nur privat versichern. Die freie Heilfürsorge kommt nicht bei Familienmitgliedern der Anspruchsberechtigten in Anwendung. Diese können entweder gesetzlich versichert sein oder privat, wobei hier Beihilfe in Anspruch genommen werden kann.

Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips hat der Anspruch auf freie Heilfürsorge Vorrang vor dem Anspruch auf Gewährung von Beihilfen.

Verschiedene Beamtengruppen

Folgende Beamtengruppen erhalten freie Heilfürsorge: Beamte in Berufsfeuerwehren und Landesfeuerwehrschulen, Justizvollzugsbeamte, Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei sowie der Länder.

Soldaten auf Zeit haben einen Anspruch auf einen unentgeltlichen Besuch des Truppenarztes, wobei im Notfall auch ein ziviler Arzt aufgesucht werden kann.