Folgebeitrag
Nach dem Erstbeitrag immer der Folgebeitrag
Jede Beitragszahlung nach dem Erstbeitrag nennt man Folgebeitrag. Auch jeden Erhöhungs- oder Mehrbeitrag, beispielsweise aufgrund einer Änderung des Versicherungsschutzes, nennt man Folgebeitrag. Die Beiträge sind jeweils zum ersten des Fälligkeitsmonats zu zahlen. Wird die Zahlung versäumt, wird der Beitrag durch die Versicherung schriftlich beim Versicherungsnehmer angemahnt. Die Zahlungsfrist beträgt dann zusätzlich mindestens zwei Wochen. Nach Ablauf dieser Frist befindet sich der Versicherungsnehmer im sog. “qualifizierten Zahlungsverzug”. Dieser kann rechtliche Schritte nach sich ziehen. Auf die Rechtsfolge, wie z. B. auf den Verlust des Versicherungsschutzes, wird der Versicherungsnehmer bereits in der Mahnung hingewiesen.
Kein Versicherungsschutz ohne Beitragszahlung – Gefahr für säumige Kunden
Wurde der fällige Beitrag nicht innerhalb der Frist gezahlt und tritt beispielsweise ein Rechtsschutzfall ein, so besteht keine Deckung durch die Versicherung, sofern der Beitrag nicht vor dem Eintreten des Versicherungsfall gezahlt wurde.