Eintrittsalter
Das Eintrittsalter im Versicherungswesen
Das Eintrittsalter im Versicherungswesen muss nicht dem tatsächlichen Alter des Versicherungsnehmers entsprechen, sondern beschreibt das Alter des Versicherungsnehmers, das der Versicherer als Grundlage für die Kalkulation des Versicherungsbeitrages beim Beginn der jeweiligen Versicherung nimmt. Insbesondere spielt das Eintrittsalter bei Versicherungen, die sich mit gesundheitlichen und biometrischen Risiken befassen, eine Rolle. Dazu zählen neben Lebens- und Rentenversicherungen auch private Kranken-, Unfall- und Pflegeversicherungen sowie Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen.
Verfahren zur Berechnung des Eintrittsalters
Es gibt drei übliche Verfahren zur Ermittlung des kalkulatorischen Eintrittsalters. Als erstes Verfahren gilt die Berechnung nach dem tatsächlichen Eintrittsalter. Liegt der Versicherungsbeginn kurz nach dem Geburtstag des Versicherungsnehmers, gilt dieser bereits um ein ganzes Jahr älter. Weiter gibt es die Möglichkeit, das Eintrittsalter im Kalenderjahresverfahren zu berechnen, bei diesem Verfahren altern alle Versicherungsnehmer kalkulatorisch zum Jahreswechsel. Die dritte Variante ist das Halbjahresverfahren, bei dem die kalkulatorische Alterung sechs Monate nach dem Geburtstag des Versicherungsnehmers eintritt.