Schnell & einfach
Finde den günstigsten Tarif
Bis zu 900 € sparen

Beitragsbemessungsgrenze

Beitragsbemessungsgrenze

Unter der Beitragsbemessungsgrenze versteht man in Deutschland eine Einkommensschwelle innerhalb der verschiedenen Sozialversicherungen. Das Einkommen des Versicherten, welches oberhalb dieser Grenze liegt, bleibt anrechnungsfrei. Nur auf Einkommen, welches unterhalb dieser Grenze liegt, werden Versicherungsbeiträge erhoben.

Allgemeine Praxis

Die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung werden jeweils prozentual vom sozialversicherungspflichtigen Bruttolohn des Versicherten erhoben. Der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigende Teil des Einkommens wird nicht berücksichtigt. Wird also die Beitragsbemessungsgrenze überschritten, erfolgt keine weitere Erhöhung der Beiträge zur jeweiligen Sozialversicherung. Es ist dabei unerheblich wie weit diese überschritten wird. Die Bundesregierung nimmt jedes Kalenderjahr eine Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze vor. Die Beitragsbemessungsgrenze wird dabei aus dem Verhältnis, in dem das durchschnittliche Bruttoeinkommen aus abhängiger Beschäftigung im letzten Kalenderjahr zu dem entsprechenden Wert aus dem Vorjahr steht, errechnet. Die Beitragsbemessungsgrenze ist von der Versicherungspflichtgrenze zu unterscheiden. Ab dem Erreichen dieser entfällt die Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung.