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Auslandsaufenthalt GKV

Der Auslandsaufenthalt und die GKV

Der Auslandsaufenthalt GKV ist für alle gesetzlichen Krankenkassen eine Situation, die je nach Beschaffenheit des Aufenthaltes individuell analysiert wird. Im Regelfall bleibt auch bei einem Gang ins Ausland ein Versicherungsnehmer bei der entsprechenden Krankenkasse versichert, sofern der Auslandsaufenthalt nicht länger als sechs Monate dauert. Auch ein ausländischer Wohnsitz ist in diesem Fall kein Problem, ebensowenig wie das häufigere Reisen im Ausland (z.B. von Geschäftsleuten), deren Hauptsitz sich jedoch in Deutschland befindet.

Mögliches Erlischen des Versicherungsschutzes

Im Regelfall entscheidet über die Frage, ob bei einem Auslandsaufenthalt GKV-Pflichtigkeit vorliegt, der Sitz des Arbeitgebers. Wird man zeitlich begrenzt bei einem ausländischen Unternehmen angestellt, ist dieses für den entsprechenden Zeitraum auch zur Entrichtung von Beiträgen für die gesundheitliche Absicherung verpflichtet. Wird eine dauerhafte Tätigkeit im Ausland angestrebt und liegt ein Auslandsaufenthalt länger als sechs Monate vor, muss sich der Versicherte in jedem Fall bei einem Versicherungsträger im Ausland versichern, der Schutz durch die deutsche GKV erlischt in diesem Fall.