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Aufsichtspflicht

Aufsichtspflicht – Gesetzliche Regelungen

Für Kinder gilt folgendes: Bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres (im Straßenverkehr bis zum 10. Lebensjahr) sind, gemäß BGB, Kinder nicht haftbar. Sind Kinder noch minderjährig, also zwischen 7 und 18 Jahren alt, haften sie nur beschränkt. Daraus ergibt sich eine volle Aufsichtspflicht für die Eltern für die ersten 7 Lebensjahre. Im Alter von 7 – 18 können die Kinder auch alleine zum Spielen geschickt werden, solange sie auf die Gefahren hingewiesen wurden.

Übertragung der Aufsichtspflicht

Die Aufsichtspflicht kann auch auf Großeltern oder andere Personen übertragen werden. Zum Beispiel haben im Kindergarten die Kinderpfleger bzw. Erzieher die Aufsichtspflicht übernommen.
Im Schadensfall wird Derjenige belangt, der zum Zeitpunkt, an dem der Schaden entstanden ist, die Aufsichtspflicht hatte und diese schuldhaft verletzt hat.
Der Aufsichtspflichtige kann sich von der Schadensersatzpflicht entlasten, wenn er nachweist, dass er die Aufsichtspflicht nicht verletzt hat oder der Schadensfall auch bei genügend Aufsicht eingetreten wäre.