Aufhebung des Versicherungsvertrags
Aufhebung des Versicherungsvertrags
Die Aufhebung eines Versicherungsvertrags ist auch als Kündigung bekannt. Es gibt zunächst zwei Arten, einen Versicherungsvertrag aufzuheben:
Die ordentliche und die außerordentliche Kündigung. Bei der ordentlichen Kündigung beendet (im Normalfall) der Versicherte die Versicherung mit einer in den Vertragsbedingungen benannten Kündigungsfrist zu einem möglichen Endzeitpunkt. Je nach Versicherung und Gesellschaft kann ein solcher Zeitpunkt monatlich, viertel-, halb- oder ganzjährig sein, wobei letzteres eher die Ausnahme darstellt.
Bei der außerordentlichen Kündigung beendet entweder der Versicherer oder der Versicherte die Versicherung vorzeitig. Zu einer solchen Kündigung kommt es seitens des Versicherten meist nach einer Beitragserhöhung oder nach einem Schadensfall. Der Versicherer reagiert mit einer außerordentlichen Kündigung meist nur, wenn Beitragsrückstände trotz Mahnungen nicht gezahlt werden oder wenn Betrug vorliegt.
Auslaufen einer Versicherung
Einige Versicherungen (wie zum Beispiel Lebensversicherungen) haben eine vorgegebene Laufzeit. Sollte die Versicherung nicht während der Laufzeit aus verschiedenen Gründen gekündigt werden, läuft die Versicherung zum Endzeitpunkt aus. Eine Aufhebung des Versicherungsvertrags ist dann nicht notwendig.