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Gesamtsozialversicherungsbeitrag

Was der Gesamtsozialversicherungsbeitrag einschließt

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag umfasst die monatlichen Beiträge einer Person, die versicherungspflichtig ist. Dabei handelt es sich um zu zahlende Beiträge für die Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Hierbei werden die Anteile des Arbeitgebers und die des Arbeitnehmers zusammengerechnet. Im Falle einer freiwillig versicherten Person werden die Krankenversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber zusammen mit dessen Arbeitgeberzuschuss einbehalten und gebündelt an den Staat abgeführt. Die Beiträge werden vom Arbeitgeber für jeden seiner Angestellten monatlich neu berechnet und sind nachweispflichtig. Der Gesetzgeber sieht vor, dass die Krankenkassen die Beiträge einziehen und an die entsprechenden Sozialversicherungsträger sowie an die Bundesagentur für Arbeit weiter geben.

Was der Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht einschließt

Da Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung und Umlagen für Insolvenzgelder nur vom Arbeitgeber gezahlt werden, sind diese nicht Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags des Arbeitnehmers. Jedoch werden die Umlagen jeweils zusammen mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen von der Krankenkasse einbezogen.