Amtshaftpflicht
Amtshaftpflicht: Definition
Angestellte und Beamte des öffentlichen Dienstes können sich zusätzlich zur Privathaftpflicht im Rahmen einer Amtshaftpflicht versichern, da sie bei Ausübung ihres Amtes laut BGB einer Haftung unterliegen. Zum betreffenden Personenkreis zählen Richter, Beamte, Angestellte oder Arbeiter des öffentlichen Dienstes sowie Soldaten – nicht aber Wehrpflichtige.
Inhalte der Versicherung
Versichert sind im Rahmen einer Amtshaftpflicht Sach- und Personenschäden, die aus der Ausübung des Amtes oder Berufes entstehen; Die Möglichkeit einer Zusatzversicherung besteht z. B. für den Fall des Verlustes von Dienstschlüsseln. Die Amtshaftpflicht greift ebenfalls bei Pfarrern, die als Religionslehrer oder Armenvorstand tätig sind. Im Schulwesen sind Lehrer amtshaftpflichtversichert, um bei Schäden abgesichert zu sein, die im Rahmen von Experimentalunterricht oder Klassenfahrten bzw. -ausflügen entstehen. Nicht versichert sind jedoch die Forschungs- und Gutachtertätigkeit sowie die Lehrertätigkeit im Ausland. Von der Amtshaftpflicht ausgeschlossen ist weiterhin das Abhandenkommen von fiskalischem Eigentum, wie es Polizei- oder Zollbeamten untersteht.