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Verbraucherkreditgesetz

Das Verbraucherkreditgesetz ist als ein Bundesgesetz zum 01.01.1991 in Kraft getreten. Es wurde jedoch im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung zum 01.01.2002 außer Kraft gesetzt. Inzwischen sind alle Regelungen für Verbraucherkredite im Bürgerlichen Gesetzbuch enthalten.

Das alte Verbraucherkreditgesetz bestand aus vier Abschnitten. Im ersten Abschnitt wurde der Anwendungsbereich geregelt. Im Abschnitt zwei vom Verbraucherkreditgesetz stand der Bereich der Kreditverträge im Vordergrund. Im dritten Abschnitt wurden die gesetzlichen Regelungen für einen Kreditvermittlungsvertrag getroffen. Der letzte Abschnitt vom Verbraucherkreditgesetz enthielt allgemeine Schlussabstimmungen.

Seit der Außerkraftsetzung vom Verbraucherkreditgesetz sind alle Regelungen für Verbraucherkredite im Bürgerlichen Gesetzbuch zu finden. Viele der Regelungen im BGB wurden äquivalent aus dem Verbraucherkreditgesetz entnommen. So sieht beispielsweise der Paragraf 491 für den Anwendungsbereich die gleichen Bestimmungen wie einst das Verbraucherkreditgesetz vor. Demnach findet das Recht Anwendung, wenn ein Kredit zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer gegen ein Entgelt geschlossen wird. Ausnahmen hiervon sind jedoch Verträge mit einer Nettodarlehenssumme von unter 200 Euro sowie Darlehensverträge zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern soweit eine Gewährung unter den marktüblichen Zinsen erfolgt.

Die einst im Paragrafen 4 im Verbraucherkreditgesetz enthaltenen Regelungen zur Form sind nun im Paragraf 492 des BGB zu finden. Dieser schreibt neben der Schriftform unter anderen die Angabe des Nettodarlehensbetrages, aller Kosten sowie des Zinssatzes als auch die Art und Weise der Rückzahlung vor. Neben diesen Verbraucherdarlehen sind auch noch spezielle gesetzliche Regelungen zu einem Überziehungskredit enthalten.

Trotz dieser sehr tief greifenden Regelungen im Verbraucherkreditgesetz beziehungsweise im BGB war der Verbraucher laut Europäischer Union nicht genug geschützt. Aus diesem Grund wurden zum 11.06.2010 neue Richtlinien zum Verbraucherkredit umgesetzt. Diese Richtlinien gelten für alle Verbraucherkredite, Ausnahmen bilden jedoch Kredit mit Grundpfandrechten und Immobilienkredite.

Hauptziele dieser europaweiten Bestimmungen sind vor allem eine Erhöhung der Transparenz und des Verbraucherschutzes. Die Europäische Union setzt eine bessere Information und europaweites Widerrufsrecht voraus. Auch Lockangebote sollen unterbunden werden. Deshalb müssen laut neuem Recht mindestens zwei Drittel aller Darlehensnehmer den beworbenen Zinssatz erhalten. Ein weiterer Vorteil der Reform gilt bezüglich der Vorfälligkeitsentschädigung. Für alle Verträge, die nach dem 10.06.2010 geschlossen worden sind, darf die Entschädigung je nach Laufzeit maximal 0,5 beziehungsweise 1,0 Prozent betragen. Verbraucher können ihre Verträge somit einfacher kündigen.