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Saldierungsverbot

Das Saldierungsverbot besagt, dass man keine Aktivposten mit Passivposten verrechnen darf. Dies ist deshalb so, damit die Transparenz erhalten bleibt. Wie in allen Dingen bestätigen auch hier Ausnahmen die Regel. In der Gewinn- und Verlustrechnung darf man Steuernachzahlungen mit bestimmten Steuererstattungen verrechnen. Weiterhin ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, Erlösschmälerungen mit Umsatzerlösen und Bestandserhöhungen mit Bestandsminderungen zu verrechnen. Eine Gesellschaft, die ein mit Hypotheken belastetes Grundstück hat, kann aber den Bruttowert des Grundstückes nicht mit dem Bruttowert des Darlehens verrechnen. Hier greift das Saldierungsverbot. Eine Gewinn- und Verlustrechnung muss alle Posten enthalten und zwar klar aufgeschlüsselt, sodass die Rechnung verständlich ist. Sie muss vollständig sein und darf aufgrund von Verrechnungen keine Unklarheiten haben. Es muss also eindeutig aus der Gewinn- und Verlustrechnung hervorgehen, was im angegebenen Zeitraum eingenommen und was ausgegeben wurde. Das Saldierungsverbot ist eine Maßnahme, die dem Gläubigerschutz, aber auch dem Informationsnutzen dient.

Da sich unter dem Saldierungsverbot die Prinzipien des Gläubigerschutzes mit dem Informationsnutzen überschneiden, wurde das Saldierungsverbot geändert, um mehrere Ausnahmen möglich zu machen. Einige Aufrechnungen sind allerdings auch vorher schon möglich gewesen, weil sie sich in einer bürgerlich-rechtlichen Aufrechnung begründen. So ist es zum Beispiel möglich, wenn ein Lieferant gleichzeitig Kunde ist, dass die Verbindlichkeiten mit den Forderungen verrechnet werden. Man darf auch Kontokorrentkonten beim gleichen Geldinstitut gegeneinander aufrechnen. Bei der Umsatzsteuervoranmeldung und bei der Umsatzsteuerjahreserklärung kann man die Vorsteuer mit der Umsatzsteuer verrechnen, da Gläubiger und Schuldner identisch sind. Andere Steuerschulden und -erstattungen sind auch unter bestimmten Bedingungen verrechenbar.

Wenn Verluste aus Spekulationsgeschäften, die mit den Gewinnen des aktuellen Jahres verrechnet sind, übrig sind, dürfen diese seit 1999 mit Gewinnen aus dem vorherigen Jahr und dem kommenden Jahr verrechnet werden. Allerdings hat ein Anleger dies einklagen müssen. Der Bundesfinanzhof äußerte sich für den Anleger, während das Finanzamt dem Anleger das Saldierungsverbot ans Herz legte und dies nicht akzeptierte. Der Bundesfinanzhof berief sich auf das Gleichbehandlungsgebot. Im Grundgesetz ist verankert, dass ein Verlustausgleich innerhalb derselben Einkunftsart nicht unter das Saldierungsverbot fällt. Die Einzelheiten zum Saldierungsverbot wird der Steuerberater wissen. Alle Gesetze, die das Saldierungsverbot und alles, was in der Buchführung wichtig ist, betreffen, kann man als Unternehmer kaum überblicken, sodass das Hinzuziehen eines Steuerberaters immer von Vorteil ist.