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Pensionsgeschäft

Die gesetzlichen Grundlagen für das Pensionsgeschäft finden sich im Handelsgesetzbuch (§ 340b HGB). Das Pensionsgeschäft ist ein Vertrag oder Geschäft, bei dem der sogenannte Pensions-Geber (Bank- oder Kreditinstitut oder ein Kunde eines Bank- oder Kreditinstituts) gegenständliches Vermögen wie zum Beispiel Wertpapiere, Wechsel und Forderungen gegen Zahlung eines bestimmten Geldbetrages auf einen Pensions-Nehmer überträgt. Mit dieser Übertragung geht gemäß der Vereinbarung einher, dass der Pensions-Geber jeweils die Verpflichtung oder auch Berechtigung innehat, diese übertragenen Vermögensgegenstände zu einem späteren, noch zu bestimmenden (gegenwärtig noch unbestimmten) Zeitpunkt zurückzuübertragen.

Das bedeutet, dass die Vermögensgegenstände zukünftig gegen Bezahlung des empfangenen oder eines im Voraus vertraglich vereinbarten anderen Geldbetrags an den Pensions-Geber zurückübertragen werden können oder müssen. Das Pensionsgeschäft unterteilt der Gesetzgeber in echtes und unechtes Pensionsgeschäft. Letzteres entsteht, wenn der Pensions-Nehmer ausschließlich und nur dazu berechtigt ist, die übertragenen Vermögensgegenstände zurückzuübertragen. Ein Zeitpunkt dafür wird noch bestimmt oder kann bereits vorliegen. Bestätigt ein Pensions-Nehmer die Übernahme der Verpflichtung, alle übertragenen Vermögensgegenstände zu einem noch zu bestimmenden oder vom Pensions-Geber bestimmten Zeitpunkt zurückzuübertragen, so ergibt sich ein echtes Pensionsgeschäft. Bei echten Pensionsgeschäften werden die Vermögensgegenstände in der Bilanz aufseiten des Pensions-Gebers immer ausgewiesen. Der Pensions-Geber weist eine Verbindlichkeit gegenüber dem Pensions-Nehmer aus, in der gleichen Höhe des für die Übertragung erhaltenen Geldbetrags. Da für die Rückübertragung auch ein höherer oder niedrigerer Geldbetrag vereinbart werden kann, muss der Unterschiedsbetrag über die Zeitdauer des Pensionsgeschäfts verteilt werden.

Das Pensionsgeschäft ist meistens Leihgeschäft in Wertpapieren, in der Regel festverzinslich, über eine festgelegte Zeitdauer. Alle anfallenden Erträge innerhalb der Pensionszeitdauer verbleiben beim Pensions-Nehmer. Die vereinbarte Verzinsung der Wertpapiere ergibt sich aus den während der Pensionsdauer an den Pensions-Nehmer fließenden Erträgen von Zinsen zuzüglich oder abzüglich der Preisdifferenz zwischen Verkaufs-Preis und Rücknahme-Preis. Der Rücknahme-Preis wird bereits bei Abschluss des Pensionsgeschäfts festgelegt. Eigentümer aus wirtschaftlicher Sicht bleibt der Pensions-Geber, was sich wiederum in der Besteuerung niederschlägt. Ein Pensionsgeschäft wird üblicherweise gern einem bereits mit einem Datum versehenen Geschäft vorgeschaltet, um eine Verbilligung des Einstandskurses zu erreichen. Finanztermingeschäfte, Devisentermingeschäfte und ähnliche Geschäfte sowie die Auflegung eigener Schuldverschreibungen auf einen abgekürzten Zeitraum gelten nicht als Pensionsgeschäft gemäß § 340b HGB.