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Nebenklage

Das Opfer wird zum Ankläger

Bei schweren Straftaten wie Körperverletzungs- und Tötungsdelikten sowie bei Sexualverbrechen kann das Opfer neben der Staatsanwaltschaft als Kläger auftreten. Auch Verfahren um Marken- und Urheberrechte sowie Beleidigungs- und Verleumdungsdelikte sind nebenklagefähig. Jugendstrafverfahren sind hiervon jedoch ausgenommen. Außerdem können nahe Angehörige, deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner einem Tötungsdelikt zum Opfer gefallen sind, stellvertretend für den Verstorbenen eine Nebenklage führen, um dessen Interessen zu vertreten. In einem Verfahren können auch mehrere Nebenkläger auftreten, solange sie die genannten Voraussetzungen erfüllen.

Rechte des Nebenklägers

Der Nebenkläger kann sich in jedem Stadium des Verfahrens anschließen, es bedarf hierfür lediglich einer schriftichen Erklärung. Er kann in Beistand eines Rechtsanwaltes auftreten und hat das Recht, aktiv am Verfahren teilzunehmen. Ihm wird volle Akteneinsicht gewährt. Hierzu gehört auch das Befragen des Täters, Einreichen von Beweismitteln und Anträgen, Auswahl oder Ablehnen von Sachverständigen, Richtern oder Anwälten, sowie das Einlegen von Rechtsmitteln. Der Nebenkläger darf gleichzeitig Zeuge einer Verhandlung sein.