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Garantie

Unter Garantie wird eine Gewährleistung eines bestimmten Handelns verstanden. Es wird zwischen Zivil-, Völker-, und Staatsrecht und der Definition im Volksmund unterschieden. Umgangssprachlich wird Garantie als Gewährleistung der Funktionswiederherstellung bei Funktionsstörungen durch den Hersteller eines Produktes verstanden. Diese wurde vorher, meist zeitlich begrenzt, in einem Handelsvertrag festgelegt und ist rechtlich nicht falsch.

Im Zivilrecht wird eine Qualitätsgarantie meist freiwillig vom Hersteller ausgesprochen, und gilt von diesem Zeitpunkt an zusätzlich zu den gesetzlichen Garantien. Derartige Garantien sind mit dem umgangssprachlichen Verständnis zu vergleichen, bei beiden wird die Funktionstüchtigkeit der Produkte und Waren innerhalb eines festgelegten Zeitraums sichergestellt. Sie werden mit einem Vertrag zwischen Kunde und Hersteller festgelegt.

Demgegenüber steht juristisch gesehen die Gewährleistung, welche lediglich die Ausbesserung von Mängeln, welche zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestanden haben, sichert. Außerdem ist auch noch die Garantie der Handlungsfähigkeit des Verpflichteten durch eine dritte beteiligte Person üblich. Diese Form ist wie eine Art Bürgschaft zu verstehen, und wird von Banken gegen Entgelt ausgesprochen um Geschäfte oder Kreditausgaben zu unterstützen und abzusichern.

Im Völkerrecht wird oftmals die schon erwähnte Garantie durch Dritte auf die Staatenbeziehungen angewandt. Ausgehend von einer Anarchie der Staatenwelt gibt es keine Autorität, welche die Einhaltung von Verträgen zwischen den Staaten beaufsichtigt und sicherstellt. Um dennoch eine Horizontale Ordnung und Organisation zwischen den Staaten zu erreichen, ist es üblich, dass dritte Staaten für die Zuverlässigkeit beteiligter Vertragspartner „mit ihrem Namen“ bürgen. Üblicherweise ist ein solcher Garant eine Schutzmacht, durch militärische Vormachtstellung oder eine bedeutsame und starke Wirtschaftsmacht. Es können auch mehrere Staaten für die Einhaltung eines solchen Vertrags garantieren. Die Staaten können unabhängig voneinander Garantien aussprechen, oder durch Abstimmung einstimmig für Sicherung sorgen. Dabei muss es nicht unbedingt um einen Handelsvertrag zwischen den beteiligten Staaten gehen. Auch territoriale Ansprüche, Verhalten in Krisen und Konfliktsituationen und andere Zustände und Situationen können in dieser Form durch dritte Schutzmächte abgesichert werden.

Im Staatsrecht wird neben der Garantie von Grund- und Menschenrechten auch eine Garantie für festgelegte konstitutionelle und institutionelle Formen ausgesprochen. Dies findet durch die Festlegung in einer Verfassung, die einen Unantastbarkeitsstatus erhält, statt. So wird dafür gesorgt, dass die zugesicherten Rechte nicht durch einzelne Menschengruppen oder Regierungsmehrheiten geändert werden können.