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All-in-Fee

Mit der Gebühr All-in-Fee sind alle entstehenden Kosten für die andauernde Vermögensverwaltung sowie aller durchgeführten Transaktionen abgedeckt. Das können folgende Kosten sein: Management- und Depotgebühren, eventuelle Erfolgsgebühren, Transaktionskosten, Kosten für Rechenschaftsberichte, Verkaufsprospekte oder sonstige Kosten für Kauf, Verkauf und Verwahrung der Wertpapiere. Von den Bankinstituten werden unterschiedliche Gebührenmodelle verwendet. Bei dem einen zahlen die Kunden mehr, bei anderen hingegen weniger. Ein Kunde kann bei der jeweiligen Bank erfragen, inwieweit bei der Berechnung der All-in-Fee sämtliche Bestandsprovisionen und Kick-backs, die ein Bankinstitut erhält, einfließen. Besonders Kick-backs werden als in der Regel verdeckt geflossene Rückvergütungen an die Banken nicht an die Kunden in Form einer geringeren All-in-Fee weitergereicht.

Der Gesetzgeber hat deshalb einen Anspruch auf Schadenersatz für den Fall vorgesehen, dass nicht sämtliche Provisionen in der All-in-Fee, das schließt die Kick-back-Zahlungen ein, einem Kunden mitgeteilt werden. Der Gesetzgeber sieht generell und nur die Banken in der Aufklärungspflicht über eine Rückvergütung. Die All-in-Fee muss einem Anleger offen gelegt werden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein Anleger in die Lage versetzt werden muss, zu beurteilen, ob die Bank das eigene Umsatzinteresse in den Vordergrund ihrer Verkaufsberatungen stellt. Kick-back-Rückerstattungen können je nach Anlageprodukt einen maximalen Wert von einem Prozent erreichen. Einen weiteren Preisvorteil können Kunden mit einer niedrigen All-in-Fee mitnehmen, wenn eine Bank die Anlagegelder der Kunden grundsätzlich in vor allem kostengünstige Anlageprodukte, wie börsengehandelte Fonds (genannt ETFs), investiert.

Die Banken versuchen mit neuen Preismodellen auch für Anleger mit kleinerem Geldvermögen attraktiver zu werden. So können Kunden bei einigen Banken eine pauschale All-in-Fee von festgelegten Prozentpunkten eines angelegten Vermögens nutzen. Die neue Regelung der Abgeltungssteuer führt ebenso zu neuen Überlegungen und Konsequenzen, da Anleger in der Regel keine Werbungskosten im Zusammenhang mit ihren Kapitalanlagen mehr ansetzen können. Zu diesen Werbungskosten gehören ausdrücklich auch die Gebühren für die Vermögensverwalter oder die Depotverwaltung. Die Kosten für die Order eines jeweiligen Wertpapiers bleiben dagegen auch zukünftig von steuermindernder Wirkung. Das Bundesfinanzministerium hat hingegen eine Ausnahme von einer Steuerminderung bei der All-in-Fee beschlossen, die in der Vermögensverwaltung ein sehr oft praktiziertes Preismodell darstellt. Von der All-in-Fee als Anteil der Transaktionskosten dürfen demnach nur pauschal höchstens 50 Prozent angesetzt werden und in den Verlust-Rechnungstopf eingestellt werden. Anlagekunden zahlen auf diese Weise eine geringere Abgeltungssteuer.