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Zinsfreibetrag

Der Zinsfreibetrag wir auch Sparer-Pauschbetrag genannt. Der Sparer-Pauschbetrag hat seit dem 01. Januar 2009 den Sparerfreibetrag abgelöst. Der Begriff stammt aus dem Einkommensgesetz. Der Zinsfreibetrag bezeichnet die steuerfreien Beträge aus den Einkünften aus Kapitalvermögen. Der hauptsächliche Grund von Kapitalanlagen ist es, entsprechende Renditen zu erzielen. Diese können aus Währungs- und Kursgewinnen, aus Dividenden und auch aus Zinsen stammen. Die Gewinne aus Währungs- und Kursanlagen unterliegen der Spekulationssteuer. Einnahmen aus Zinsen und Dividenden unterliegen grundsätzlich der Steuerpflicht. Es besteht jedoch die Möglichkeit für verheiratete Paare und Ledige, dass durch den Zinsfreibetrag die Zinseinkünfte nicht versteuert werden müssen. Um keinen Steuerabzug von der Bank bezogen auf die Ausschüttungen zu erhalten, muss hierfür ein Freistellungsauftrag gestellt werden. Falls dieser nicht gestellt wird, dann unterliegt die Bank der Pflicht, pauschal 30 Prozent von den Erträgen aus Zinsen und 20 Prozent von Erträgen aus Dividenden direkt abzuführen. Diese Beträge können dann erst wieder über die Einkommensteuer zurückgefordert werden. Die Zinseinkünfte, die über dem Freibetrag liegen, unterliegen der Kapitalertragssteuer. Diese beträgt 30 Prozent bei Kontenguthaben und 35 Prozent bei Guthaben aus Wertpapierzinserträgen. Zusätzlich fällig ist der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent. Gegebenenfalls kommt noch die Kirchensteuer dazu.

In den letzten Jahren wurde der Zinsfreibetrag immer weiter reduziert. Seit dem Jahr 2009 beträgt der Zinsfreibetrag für verheiratete Paare 1.602 Euro pro Jahr und für ledige Personen beträgt er 801 Euro pro Jahr. Dazu kommt dann noch eine Pauschale für die Werbungskosten. Durch den Zusammenschluss vom Zinsfreibetrag mit der Werbungskostenpauschale zum Sparer-Pauschbetrag wurde das Erstellen der Einkommensteuererklärung vereinfacht. Bei der Veranlagung werden durch das Finanzamt der oben genannte Zinsfreibetrag und die Werbungskostenpauschale von Amts wegen berücksichtigt, daher sind auf jeden Fall alle Kapitaleinkünfte anzugeben.

Der zur Verfügung stehende Zinsfreibetrag kann frei auf verschiedene Kreditinstitute umgelegt werden, allerdings dürfen die Beträge bei den verschiedenen Banken die maximalen Freibeträge nicht überschreiten. Wenn Sparer ein sehr niedriges Einkommen haben, dann können sie Zinsen und Dividenden auch oberhalb vom Zinsfreibetrag steuerfrei vereinnahmen. Dafür muss eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung bei dem zuständigen Finanzamt beantragt werden und bei der zuständigen Bank vorgelegt werden.