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Verrechnungssteuer

Die Verrechnungssteuer (VSt), auch bekannt als Zahlstellensteuer, ist das Schweizer Pendant zur deutschen Kapitalertragssteuer. Die Verrechnungssteuer erfüllt zwei Zwecke: den fiskalischen Zweck und den Sicherungszweck. Der Sicherungszweck stellt vor allem die Einkommensteuer sicher, da nur die Erträge der Verrechnungssteuer zurückerstattet werden, welche auch in der Steuererklärung klar deklariert sind. Somit will man Steuerhinterziehung und -betrug verhindern. Die Verrechnungssteuer ist nicht rückforderbar, wenn das Steuersubjekt seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz oder in einem Land mit dem Doppelbesteuerungsabkommen hat und die Erträge nicht wirtschaftlich berechtigt sind. Somit entfaltet die Verrechnungssteuer ihren fiskalischen Zweck und fungiert als Kapitalertragssteuer.

Die Verrechnungssteuer wird vom schweizerischen Staat erhoben und ist im schweizerischen Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) geregelt. Die Steuer wird auf Kapitalerträge, Lottogewinne und Versicherungsleistungen erhoben. Diese einzelnen Kategorien setzen sich aus folgenden Erträgen zusammen: Zu den Kapitalerträgen gehören Gewinnanteile, Zinsen, Renten, sonstige Erträge von einem Inländer (Serienschuldbriefe, ausgegebene Obligationen, Schuldbuchguthaben, Stammanteile an GmbHs, ausgehende Aktien, Partizipationsscheine, Genussscheine, Genossenschaftsanteile), sonstige Erträge von Ausländern, die sich an Anteilen einer kollektiven Kapitalgesellschaft in Verbindung mit einem Inländer beteiligen sowie Kundenguthaben von Ausländern bei einer inländischen Bank. Bei den Lotteriegewinnen werden Gewinne mit einem Wert von über 50 Franken von inländischen Lotterien berücksichtigt. Zu den Versicherungsleistungen gehören Leibrenten, Pensionen und Kapitalleistungen aus Lebensversicherungen. Die Höhe der Steuersätze differenziert sich. Für sonstige Versicherungsleistungen wird eine Steuer von acht Prozent und auf Leibrenten und Pensionen wird ein Steuer von 15 Prozent erhoben. Für Kapitalerträge und Lotteriegewinne wird eine Verrechnungssteuer von 35 Prozent erhoben.

Die Rückerstattung der Steuer erfolgt über die jährlich einzureichende Steuererklärung. Der Steuerpflichtige ist berechtigt, alle verrechnungssteuerpflichtigen Erträge dort zu deklarieren. Anhand dieser Beträge erfolgt die Rückvergütung der vom Bund eingezogenen Verrechnungssteuer. Laut Verrechnungssteuergesetz haben natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, Gemeindeanstalten, Gemeindebetriebe, unter Verwaltung stehende Spezialfonds, juristische Personen und Handelsgesellschaften, welche keine juristische Persönlichkeit mit Sitz in der Schweiz sind, das Recht, auf eine Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei einem Satz von 35 Prozent. Die Nicht-Deklaration der verrechnungssteuerpflichtigen Beträge gilt gemäß Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) als Steuerhinterziehung und wird mit Buße bestraft. Die Höhe der Buße beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer.