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Sicherungsfonds

Bei der Wahl einer Geldanlage lohnt sich in der Regel auch der Blick in die jeweiligen Geschäftsbedingungen der Banken. Der Verlust der Geldanlage durch Bankrott oder Pleite des Anbieters kann nie ausgeschlossen werden. Solange ein jeweiliger Schuldner zahlungsfähig ist, gilt das eingesetzte Kapital als sicher. Bei Zahlungsunfähigkeit ist das angelegte Geld allerdings weg. In vielen Staaten gilt für eine Reihe von Geldanlagen (unter anderem Sichteinlagen auf Girokonto, Termingelder sowie weitere Spareinlagen) bei Banken und Sparkassen als eine Garantie zur Rückzahlung. Die Garantie in bestimmter Höhe verbürgt die gesetzliche Einlagensicherung der Banken und Sparkassen.

Besondere Sicherungsfonds auf freiwilliger Grundlage schützen alle Nicht-Bankeneinlagen (Guthaben von Privatpersonen, Unternehmen und der öffentlichen Hand). Einlagensicherungsfonds sind Sicherungssysteme deutscher Banken zum Schutz der Gelder der Kunden im Falle eines Bankrotts oder einer Insolvenz. Den Sicherungsfonds, unterteilt in verschiedene Bankengruppen, gehören alle bekannten deutschen Banken an. Die freiwilligen Einlagensicherungsfonds zählen zur Einlagensicherung der Banken. Die Fonds werden von den Banken durch jährliche umsatz- und bonitätsabhängige Beiträge finanziert. Die Installierung des Sicherungsfonds ist datiert auf das Jahr 1998. Heute kann man die Abfrage einer Mitgliedschaft im Einlagensicherungsfonds nach § 23a Kreditwesengesetz beim Bundesverband deutscher Banken jederzeit online im Internet durchführen, bevor bei einer Bank ein Konto eröffnet wird.

Ein besonderer Sicherungsfonds ist für die Lebensversicherer durch das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) am 15.12.2004 entstanden. Der Gesetzgeber hat die Installation eines Sicherungsfonds für die Lebensversicherer für rechtlich erklärt. Dieser Sicherungsfonds schützt die Ansprüche der Versicherungs-Nehmer, weiterer Versicherter und Bezugsberechtigter sowie aller aus dem Lebensversicherungsvertrag Begünstigten. Das Bundesministerium der Finanzen hat durch Rechtsverordnung die Protektor-Lebensversicherungs-AG mit der Durchführung aller damit verbundenen Aktivitäten zum Sicherungsfonds für die Lebensversicherer beauftragt. Sämtliche Vermögens-Anlagen des Sicherungsfonds sind unter strikter Beachtung von Sicherheitskriterien anzulegen. Treten Minderungen des Vermögens ein, die normalerweise durch Zeitwert-Schwankungen der Vermögens-Anlagen über einen Zeitraum entstehen können, werden diese durch jährliche Mitglieder-Beiträge ausgeglichen, sodass auf Dauer insgesamt ein Vermögen von wenigstens einem Prozent der versicherungstechnischen Nettorückstellungen der Mitgliedsunternehmen vorgehalten wird.

Der Sicherungsfonds für die Lebensversicherungsgesellschaften schützt alle Versicherungs-Nehmer, die einen Versicherungsvertrag bei einem dem Sicherungsfonds angehörenden Unternehmen haben. Ausnahmen für Pflichtmitgliedschaften in Deutschland tätiger Versicherer gelten nur für Niederlassungen von Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz außerhalb Deutschlands innerhalb der Europäischen Union haben. Für Pensionskassen besteht die Möglichkeit der freiwilligen Mitgliedschaft im Sicherungsfonds.