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Prozentpunkt

Die Differenz zwischen zwei verschiedenen messbaren prozentualen Größen wird als Prozentpunkt angeben. Grundsätzlich erfolgt eine solche Angabe im Bereich der Versicherungsbeiträge sowie bei amtlichen statistischen Ergebnissen. Generell ist der angegebene Prozentpunkt nicht mit der prozentualen Veränderung gleichzusetzen. Wenn beispielsweise das Wahlergebnis einer Partei innerhalb von Wahlperioden von zehn auf elf Prozent steigt, bedeutet dies eine Veränderung von einem Prozentpunkt. Die prozentuale Veränderung liegt jedoch bei zehn Prozent. Auch gleiche Veränderungen beim Prozentpunkt führen nicht zu gleichen prozentualen Veränderungen. Eine Partei, die sich innerhalb von zwei Wahlperioden von einem auf zwei Prozent steigern konnte, hat einen Zuwachs von 100 Prozent verzeichnet.

Vor allem im Bereich der Sozialversicherungen wird eine Veränderung in der Regel als Prozentpunkt angegeben. Vielen Verbrauchern fällt es schwer, den Unterschied zwischen dem Prozentpunkt und der prozentualen Veränderung zu erkennen. Zum Teil liegt die Vermutung nahe, dass Verbraucher durch die Angabe als Prozentpunkt die Auswirkungen einer Reform nicht in vollen Umfang wahrnehmen sollen. Dies ist beispielsweise bei der Pflegeversicherung der Fall. So zahlen beispielsweise kinderlose Arbeitnehmer ab dem 23. Lebensjahr einen Viertel Prozentpunkt mehr in die gesetzliche Pflegeversicherung ein. Unter der Berücksichtigung des Arbeitnehmeranteils als Bezugsgröße für die Pflegeversicherung bedeutet dieser Aufschlag jedoch eine Erhöhung um über 25 Prozent. Ähnliche Beispielrechnungen waren früher auch beim Vergleich von verschiedenen gesetzlichen Krankenversicherungen möglich.

Verbraucher merken den Unterschied zwischen der prozentualen Veränderung und dem Prozentpunkt nur in wenigen Bereichen. Ein typisches Beispiel hierfür ist die Kfz-Versicherung. Diese sieht Schadensfreiheitsklassen mit entsprechenden Prozentsätzen vor. Mit jedem schadensfreien Jahr wird ein Versicherungsnehmer in eine bessere Schadenfreiheitsklasse eingestuft. Je nach Klasse erhält er jährlich oder in regelmäßigen Abständen einen anderen Prozentsatz. Sollte die Bezugsgröße 2.000 Euro betragen, bezahlt ein Versicherungsnehmer bei 40 Prozent jährlich 800 Euro. Wenn der Prozentsatz aufgrund einer höheren Schadensfreiheitsklasse um zehn Prozentpunkte auf 30 Prozent sinkt, sind bei gleichbleibenden Bedingungen nur noch 600 Euro fällig. Der Versicherungsnehmer hat also 200 Euro beziehungsweise 25 Prozent im Vergleich zum Vorjahr eingespart. Anders verhält es sich bei einer Rückstufung im Schadensfall. Diese bewirkt, dass der Beitrag von 600 auf 800, also um 33 Prozent, im Vergleich zum Vorjahr steigt.