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Privatinsolvenz

Sowohl der Handel als auch die Banken bieten Verbrauchern zunehmend Kredite an und nicht selten verlieren Verbraucher den Überblick über ihre aufgenommenen Darlehen. Sie geraten in eine Schuldenfalle. Einige Statistiken gehen davon aus, dass bereits jeder dritte Haushalt überschuldet ist. Da überschuldete Menschen aufgrund der scheinbaren Unüberwindbarkeit des Schuldenberges häufig dazu neigen, sich auf das soziale Netz zu verlassen, anstatt selbst zu agieren, musste die Bundesrepublik handeln. In diesem Zug wurde im Jahr 1999 die Privatinsolvenz eingeführt. Durch das Mittel Privatinsolvenz kann sich ein Verbraucher innerhalb weniger Jahre vollständig entschulden.

Die Beantragung der Privatinsolvenz und der Restschuldbefreiung nach sechs Jahren ist für jeden Verbraucher beim zuständigen Amtsgericht möglich. Allerdings müssen für eine erfolgreiche Beantragung mehrere Kriterien erfüllt sein. Dies sind eine vergleichsweise niedrige Zahl an Gläubigern, eine gescheiterte außergerichtliche Einigung sowie das Vorliegen einer eidesstattlichen Erklärung. Sobald eine dieser Bedingungen nicht erfüllt ist, ist die Privatinsolvenz zum Scheitern verurteilt.

Die Anzahl der Gläubiger muss bei einer Privatinsolvenz kleiner als 20 sein. Der Gläubiger muss vor der Privatinsolvenz versuchen, sich mit allen außergerichtlich zu einigen. Die Grundlage für den außergerichtlichen Einigungsversuch ist ein Schuldentilgungsplan. Dieser enthält Angebote an alle Schuldner für eine teilweise Tilgung der Schuld. Grundsätzlich muss die Höhe der angebotenen teilweisen Tilgung je Gläubiger mindestens zehn Prozent betragen. Sobald nur ein Gläubiger diesem Tilgungsplan widerspricht, ist die zweite Voraussetzung für eine Privatinsolvenz gegeben. Zur gerichtlichen Anerkennung der gescheiterten außergerichtlichen Einigung bedarf es jedoch einer Bestätigung. Diese Bestätigung kann von einem Anwalt oder einer Schuldnerberatung ausgestellt werden. Schließlich benötigt der Schuldner dann nur noch die eidesstattliche Versicherung. Diese erhält er vom zuständigen Gerichtsvollzieher. Gemeinsam mit dem Schuldner nimmt der Gerichtsvollzieher alle Vermögenswerte und regelmäßigen Einkünfte des Schuldners auf.

Auf Grundlage der vorgelegten Dokumente kann der Amtsrichter dem Antrag auf Privatinsolvenz zustimmen. Er hat jedoch auch das Recht, einen erneuten Versuch der außergerichtlichen Einigung zu erwirken. Falls der Amtsrichter der Privatinsolvenz zustimmt, bekommt der Schuldner einen Treuhänder zugewiesen. Wenn der Schuldner sich in den folgenden sechs Jahren wohl verhält, also keine neuen Schulden mehr aufnimmt, die bestehenden Schulden so weit wie möglich tilgt und jede zumutbare Arbeit annimmt, bekommt er seine Restschuld erlassen.