Pensionsfond
Der Pensionsfond wurde mit der Riester-Rentenreform für die betriebliche Altersversorgung in Deutschland zugelassen und gilt als eine Form der betrieblichen Vorsorge, gleichgestellt den Direktversicherungen und Direktzusagen sowie Unterstützungskassen und Pensionskassen. Der erste Pensionsfond eines Unternehmens wurde bereits im Jahr 1875 von American Express gegründet. Der deutsche Pensionsfond unterscheidet sich wesentlich von dem Pensionsfond im Ausland. Diese Fonds beruhen auf dem reinen Kapitalerfolg, garantieren keine bestimmten Leistungen und werden vom Arbeitgeber als Sondervermögen geführt. Der deutsche Pensionsfond hingegen ist eine rechtsfähige sowie eigenständige Versicherungsform für die betriebliche Altersvorsorge. Es besteht ein Rechtsanspruch auf Versicherungsleistungen für Hinterbliebene oder Arbeitnehmer. Der Versicherte erhält eine lebenslange Rente als Versichertenrente oder nach einem Auszahlungsplan. Er kann sich auch für den Fall der Erwerbsunfähigkeit und den Todesfall absichern.
Der Pensionsfond in Deutschland verfügt über die Erlaubnis für den Geschäftsbetrieb durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Der Pensionsfond, den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer einrichtet und für den er einen Rechtsanspruch auf Leistungen begründen möchte, muss in Form einer Aktiengesellschaft oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit bestehen. Das Kapitaldeckungsverfahren bildet die Basis zur Finanzierung aller Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Das Kapital legt der Pensionsfond in Aktien, Renten- und Geldmarktpapieren, Grundstücken, Gebäuden sowie Schuldverschreibungen und Anleihen an. Der Pensionsfond unterliegt hinsichtlich der Kapitalanlagemöglichkeiten kaum Beschränkungen, wie sie Pensionskassen und auch Lebensversicherungsunternehmen kennen. Die Möglichkeiten, eine höhere Rendite zu erzielen, gehen dabei einher mit dem steigenden Risiko der Kapitalanlagen, besonders bei Anlage in Aktien.
Für die vom Arbeitnehmer zu zahlenden Beiträge gibt es zwei Möglichkeiten der steuerlichen Förderung. Ein Teil der Beiträge wird erst mit den fälligen Rentenzahlungen im Alter besteuert. Die Rente wird entsprechend versteuert. Der Arbeitnehmer kann sich als weitere Möglichkeit die Riester-Zulage auch für eine Anlage in seinen Pensionsfond auszahlen lassen, wenn er die entsprechende Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreitet. Pensionsfonds bieten neben versicherungsgleichen Leistungen in Form einer lebenslangen garantierten Rente auch nicht versicherungskonforme Leistungen an, denn die nicht in bestimmter Höhe garantierte Zahlung besteht aus erbrachten Beiträgen sowie den daraus erzielten Erträgen. Der Arbeitnehmer kann sich bei Wechsel des Arbeitgebers den erworbenen Anspruch auszahlen lassen, wodurch das Recht auf Rentenzahlung entfällt, oder diesen mit in das neue Unternehmen nehmen, inbegriffen aller bisherigen Garantien des Pensionsfonds. Der Arbeitgeber hat für eine Absicherung gegen den Insolvenzfall zu sorgen.