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Konkurs

Ein Konkurs tritt bei Zahlungsunfähigkeit ein. Das kann eine Privatperson oder ein Unternehmen betreffen. Der Begriff der Insolvenz ist heute der mehrheitlich gebrauchte Begriff für die Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise Überschuldung von Personen, Kapitalgesellschaften oder Unternehmen. Der Konkurs ist eine Überschuldung. Im Falle einer Überschuldung werden Kapitalgesellschaften sowie sonstige juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine als zahlungsunfähig bezeichnet. Der Schuldner kann seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht mehr nachkommen. Dem Fall des Konkurses, wenn also eine dauerhafte Zahlungsunfähigkeit gegeben ist, folgt ein Konkursverfahren oder Insolvenzverfahren, welches vom Schuldner oder auch Gläubiger beantragt werden kann. Das soll zu einer Erfüllung der Ansprüche der Gläubiger dienen, auch wenn es meist jedoch nur zu einer teilweisen Befriedigung der Ansprüche kommt.

Der Konkurs und das entsprechende Verfahren erstrecken sich auf das noch vorhandene Vermögen. Dieses Vermögen wird als Konkursmasse oder Insolvenzmasse im Rahmen der Zwangsvollstreckung verwertet. Die unterschiedlichen Rechtsformen eines Unternehmens begründen eine Haftung oder Nichthaftung auch mit privatem Vermögen. Das hat eine je nach Unternehmensform unterschiedliche Konkursmasse zur Folge. Nach der Anmeldung des Konkurses wird ein Konkursverwalter bestellt, der die Verwertung der Konkursmasse übernimmt. Seine Berufung erhält er durch das Konkursgericht. Nur der Konkursverwalter darf dann noch über das Vermögen des Unternehmens verfügen. Der Konkursverwalter prüft vorhandenes Vermögen sowie die Ansprüche der Gläubiger. Aus der eingeleiteten Verwertung des Konkursvermögens bezieht er einen Erlös, den er an anspruchsberechtigte Gläubiger nach einem festgelegten Verteilungsschlüssel auszahlt. Durch einen Vergleich kann ein Konkurs abgewendet werden. Schuldner und Gläubiger einigen sich dabei über ein Erlassen von einem Teil oder der gesamten Schulden. Ein erfolgter Konkurs hat die Liquidation des Unternehmens zur Folge. Die Mitarbeiter eines im Konkurs befindlichen Unternehmens können auf Antrag beim Arbeitsamt Konkursausfallgeld in Höhe des letzten Nettogehaltes erhalten.

Die seit dem 01.01.1999 geltende Insolvenzordnung ist Nachfolger des vormalig angewendeten Konkurs- und Vergleichsverfahrens. Eine Besonderheit ist der Konkurs von Privatpersonen. Dies wird als Verbraucherinsolvenz bezeichnet. Ein spezielles Insolvenzgesetz für Verbraucher regelt abweichend vom normalen Insolvenzrecht, dass Privatschuldner im Falle von einem Konkurs beziehungsweise einer Insolvenz die Möglichkeit der Schuldbefreiung erhalten, indem sie sechs Jahre lang ihre Schulden entsprechend ihrer finanziellen Situation tilgen. Der private Konkurs beziehungsweise die Privatinsolvenz kennt die Abwendungsmöglichkeit des Vergleiches. Die Privatperson kann vom Gläubiger einen Zahlungsaufschub erhalten oder auch einen teilweisen oder vollständigen Schuldenerlass erwirken.