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Kommission

Der Begriff der Kommission (lateinisch comittere, übersetzt etwa veranstalten oder anvertrauen) wird sprachlich unterschiedlich verwendet. Im allgemeinen Verständnis wird er mit einem Ausschuss verbunden und es gibt zum Beispiel die Sachverständigenkommission, die Expertenkommission oder die Untersuchungskommission. Die Kommission ist in der Nachrichtenwelt die Kurzform für die Europäische Kommission in der Europäischen Union. Für den Bereich der Logistik ist die Kommission ein bestimmter Teil eines Warensortiments. Gleichermaßen ist der Begriff die Kurzform für den sogenannten Kommissionsverkauf als einer besonderen Form des Verkaufs in der Verteilungspolitik und Handelspolitik eines Unternehmens. Die Kommission bei Banken, Auktionshäusern oder Maklern bezeichnet das jeweilige Entgelt, das meist prozentual berechnet wird. In diesem Fall ist die Kommission ebenso einer Provision gleichzusetzen.

Das Kommissionsgeschäft ist im Handelsgesetzbuch in den Paragrafen 383 bis 406 geregelt. Demnach ist Kommissionär, wer durch ein gewerbsmäßiges Übernehmen bestimmte Wertpapiere oder Waren oder gegen Rechnung eines sogenannten Kommittenten in eigenem Namen an einen Dritten auf der Basis einer Provision beziehungsweise Kommission verkauft oder kauft. Dabei ist Vertragspartner des Dritten der vorgenannte Kommissionär. Das ergibt sich nach Paragraf 164 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Danach sind Erklärungen des Kommissionärs nicht direkt gegen den jeweiligen Kommittenten wirkend (mittelbare Stellvertretung). Erfolgt der Verkauf jedoch durch einen beauftragten Handelsmakler gemäß Paragraf 93 des Handelsgesetzbuches, wird der Verkäufer selbst der Verpflichtete. Unterschieden wird ferner zwischen zwei Formen der Kommission, der Einkaufs- und der Verkaufskommission.

Der Kommissionär hat ein Recht auf eine Provision beziehungsweise Kommission nach Paragraf 396 des Handelsgesetzbuches. Voraussetzung dafür ist, dass das Geschäft getätigt wurde. Als ein weiteres grundsätzliches Erfordernis muss der Dritte den Kommissionsvertrag erfüllt haben. Unterbleibt das Geschäft in seiner Ausführung aus Gründen, die der Person des Kommittenten geschuldet sind oder ist eine Zahlung der Kommission trotz Nicht-Ausführung ortsüblich, wird gemäß Paragraf 396, Absatz 1, Seite 2 des Handelsgesetzbuches eine Zahlung von Provision geschuldet. Der Anspruch auf Provision kann durch Vertragsanfechtung oder durch einen Rücktrittsgrund bei Vertragsschluss verloren gehen. Sämtliche Aufwendungen für ein Kommissionsgeschäft kann der Kommissionär gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch sowie nach Paragraf 396 Absatz 2 des Handelsgesetzbuches erstattet verlangen. Dabei sind Kosten, wie die Benutzung von Räumen zur Lagerung der Kommissionsware sowie für die notwendigen Beförderungsmittel, eingeschlossen.