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Kirchensteuer

Jede anerkannte Glaubensgemeinschaft hat das Recht, von ihren Mitgliedern eine Steuer zu verlangen. Je nach Staat und Gebiet gibt es aber spezielle Bestimmungen. Allgemein gilt, dass eine Person verpflichtet ist, diese Steuer zu zahlen, solange sie nicht aus der Glaubensgemeinschaft ausgetreten ist, der sie oder die Eltern angehören. Die Kirchensteuer wird von den Glaubensgemeinschaften dazu verwendet, Ausgaben des allgemeinen Kirchenbedarfs zu decken. Dazu gehören Ausgaben für aktuelle Tätigkeiten, die Erhaltung alter Gebäude, die aus religiösen Gründen bedeutend sind, und die Erhaltung der Gotteshäuser selbst. Die Kirchensteuer beträgt von Staat zu Staat einen anderen Prozentsatz des Einkommens von steuerpflichtigen Personen. Bemessungsgrundlage der Höhe der Kirchensteuer einer Person wird also einerseits abhängig von der Region, dem Bundesland und andererseits abhängig von der Höhe des Einkommens berechnet. Im Allgemeinen sind Arbeitslose, Menschen ohne Einkommen, wie etwa Frauen oder Männer in der Elternzeit, und nicht steuerpflichtige Personen, wie beispielsweise Kinder, von der Kirchensteuer ausgenommen.

Die Abgaben der Kirchensteuer erhält meistens die Gemeinde, in welcher die steuerpflichtige Person gemeldet ist. Die Kirchensteuer wird im Zuge des Lohnsteuerverfahrens direkt vom Arbeitgeber abgegeben, so wie die anderen Steuern auch schon vor Auszahlung des Gehaltes vom Arbeitgeber einbezahlt werden müssen. Allerdings passiert dies üblicherweise erst mit dem Lohnsteuerjahresausgleich und nicht monatlich. Der Grund dafür liegt wiederum in den Bestimmungen für die Bemessung der Höhe der Kirchensteuer einer Person, es darf nämlich ein bestimmter regional unterschiedlicher Prozentsatz des Anteils der Kirchensteuer am Einkommen nicht überschritten werden.

Ein Austritt aus der Kirche ist möglich, somit ist auch die Kirchensteuer nicht mehr automatisch und verpflichtend für den Steuerzahler. Allerdings können danach auch nicht mehr selbstverständlich alle traditionellen kirchlichen Feiern und Weihen, wie in der katholischen Kirche die Taufe, die Hochzeit und die Kommunion, von der aus der Kirche ausgetretenen Person in Anspruch genommen werden.

Die Kirchensteuer wird nicht nur von Ungläubigen kritisiert, sondern auch von staatspolitischer Seite, immerhin ist dadurch die Trennung von Kirche und Staat nicht mehr gewährleistet, wie sie es sein sollte, solange die Kirche durch Gesetze auf das Leben, und sei es nur das finanzielle, einer Person zugreifen kann.