Schnell & einfach
Finde den günstigsten Tarif
Bis zu 900 € sparen

Kindergeld

Das Kindergeld ist eine staatliche Zahlung an die Eltern. Die Höhe ist abhängig von der Anzahl und dem Alter der Kinder. In Deutschland beträgt das Kindergeld seit dem 1. Januar 2010 für die Erstgeborenen und das zweite Kind jeweils 184 Euro pro Monat. Für das dritte Kind werden 190 Euro gezahlt, für jedes weitere Kind erhalten die Eltern 215 Euro pro Monat. Das Kindergeld wird über das Einkommenssteuergesetz geregelt. Eine unbeschränkte Steuerpflicht ist die Rechtsgrundlage für das Einkommenssteuergesetz. Beantragt wird das Kindergeld bei der Familienkasse des zuständigen Wohnorts, die meist bei der Agentur für Arbeit angesiedelt ist. Um Kindergeld zu beantragen, müssen die amtlichen Unterlagen des Kindes, zum Beispiel die Geburtsurkunde, vorgelegt werden.

Kindergeld können Deutsche mit einem Wohnsitz in Deutschland beantragen oder Personen, die im Ausland leben und in Deutschland uneingeschränkt steuerpflichtig sind. Für Eltern, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, aber im Ausland arbeiten, gilt das Kindergeldgesetz des Landes, in dem sie arbeiten.

Angehörige eines Nicht-EU-Mitgliedstaates, die in Deutschland leben, können mit einer besonderen Aufenthaltsgenehmigung Kindergeld erhalten. In Deutschland wohnende EU-Bürger können unabhängig vom Aufenthaltsstatus Kindergeld bekommen. Grundsätzlich werden nur Kinder, die entweder in Deutschland, der EU oder dem EWR leben, berücksichtigt. Die Altersgrenze liegt beim vollendeten 18. Lebensjahr. Darüber hinaus kann bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld gezahlt werden, wenn sich das Kind in einem Studium oder in einer Ausbildung befindet und das Einkommen des Kindes eine festgelegte Höhe nicht übersteigt.

Bei volljährigen Kindern kann deren eigenes Einkommen zum Verlust des Kindergeldes führen. Seit dem Jahr 2010 beträgt die Grenze für das eigene Einkommen 8.004 Euro im Jahr. Um Kindergeld zu erhalten, muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden. In bestimmten Abständen werden von der Familienkasse die Voraussetzungen für den Erhalt des Kindergeldes geprüft. Empfänger von Kindergeld sind verpflichtet, Änderungen zu melden. Wenn das Kind Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung bzw. Beiträge als freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung zahlt, dann werden diese bei der Berechnung der Einkünfte abgezogen. Genauso läuft es bei den Beiträgen, die das Kind für seine private Kranken- und Pflegeversicherung zahlt. Beiträge, die für die Riester-Rente gezahlt werden, können nicht angerechnet werden.