Schnell & einfach
Finde den günstigsten Tarif
Bis zu 900 € sparen

Kernkapital

Das Kernkapital ist ein Hauptbestandteil des haftenden Eigenkapitals und somit gleichzeitig auch der Eigenmittel. Das Kernkapital ist in jedem Falle bei Kreditinstituten nach dem Kreditwesengesetz Bestandteil des haftenden Eigenkapitals (Paragraf 10 des KWG). Im Allgemeinen setzt sich das Kernkapital aus dem Stamm- oder Grundkapital sowie den Rücklagen zusammen. Bei der Division eines Kernkapitals durch die Summe seiner Risiko-Aktiva ergibt sich die Kernkapitalquote. Sie wird gleichbedeutend als Qualitätsmaßstab einer Bilanz von Bank- und Kreditinstituten angesehen. Eine Kernkapitalquote sollte wenigstens bei vier Prozent liegen.

Anerkannt wird die Tatsache, dass das Eigenkapital sowie die Gewinnrücklagen der Bank beziehungsweise des Kreditinstitutes zum Kernkapital gehören. In der Finanzkrise wurde deshalb auch oft der Begriff festes Kernkapital verwendet. An festem Kapital ist in jedem Fall ein Zugriff von außerhalb ausgeschlossen. Nur die Bank behält einen Zugriff. Das feste Kapital zeichnet sich durch drei wesentliche Merkmale aus. Es ist auf Dauer gewährt, also zeitlich unbegrenzt. Ein Aktionär erhält keinen verbrieften Anspruch auf jegliche Zahlung, da selbst die Dividendenzahlung nicht garantiert werden kann. Drittens haftet das feste Kapital in jedem Fall erstrangig vor allen anderen Formen der Finanzierung.

In der betriebswirtschaftlichen Literatur findet sich auch der Begriff Zwitterkapital, welches in Abhängigkeit von nationalen Regelungen zum Kernkapital gezählt wird. Zwitterkapital, auch hybrides Kapital genannt, befindet sich zwischen Eigen- und Fremdkapital. Je unbegrenzter es in der Höhe erteilt wird und je eindeutiger eine Bank oder ein Kreditinstitut das Recht erhält, das Zwitterkapital zu beanspruchen, zu bedienen oder zurückzuzahlen, umso mehr gehört es zum Kernkapital.

Die stille Einlage wird eindeutig dem Kernkapital zugeordnet, zählt nicht zum Eigenkapital, sondern wird als solch ein Zwitter benannt. Der Grund besteht darin, dass die stille Einlage nur von der Bank selbst gekündigt werden kann. Damit hat die Bank theoretisch ein ewiges Verfügungsrecht, was die stille Einlage zum Kernkapital macht. Eine stille Einlage soll zwar dem Einleger einen gewissen Ertrag bringen (ordentliche Verzinsung), doch kann, wenn das Unternehmen einen Verlust ausweist, dies auch ausdrücklich nicht der Fall sein. Zahlt das Unternehmen dann eine Dividende, erhält der Einleger einen Aufschlag auf seine stille Einlage. Gleichwohl erfolgt hierbei die vorrangige Bedienung der stillen Einlage vor dem echten Eigenkapital.