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Honorar

Freiberufliche Leistungen werden in der Regel mit einem Honorar vergütet. Diese Vergütung von freiberuflichen Leistungen beanspruchen zum Beispiel Rechtsanwälte, Autoren, Lektoren, Künstler, Wissenschaftler, Journalisten, Ärzte oder Architekten. In vielen Einrichtungen des Bildungswesens sind vermehrt Arbeitskräfte zu finden, die mit einem Honorar entlohnt werden, zum Beispiel Gastdozenten oder Wissenschaftler an Universitäten. Das Honorar findet ebensolche Anwendung in der Bezeichnung Gage, die Musiker, Schauspieler und Fotomodelle als Vergütung beanspruchen. Weder Honorar noch Gage werden offen bekannt geben, wenn eine Vereinbarung zum Gagengeheimnis vorliegt.

Das Wort Honorar stammt von dem lateinischen Begriff "honorarium" (Ehrengeschenk), abgeleitet aus “honoris, honor“ (Ehre). In Zeiten des Römischen Reiches erhielten sogenannte Rechtsberater keinen Lohn. Diese Rechtsberater zählten in der Regel zu den angesehensten und wohlhabendsten Personen, oft im Range eines Senators. Die Arbeit für Lohn galt als unangemessen für den Stand beziehungsweise standeswidrig. Der Rechtsberater erhoffte sich, aus seiner Tätigkeit einen Nutzen zu ziehen. Der Nutzen sollte sich in einer Erhöhung seiner sozialen Position zeigen und letztlich den Weg für eine erfolgreiche politische Laufbahn freimachen. Dem sittenwidrigen Ansehen der Lohnarbeit und dem Prinzip der unentgeltlichen Rechtsberatung stand jedoch das Annehmen von Ehrengeschenken beziehungsweise einem Honorar (lateinisch:honorarium) gegenüber. Mit der Zeit wurde das Honorar zu einer üblichen Entgeltung, das als geschuldete Gegenleistung gerichtlich zur Klage gebracht werden konnte. Sehr bekannt ist heute auch die Bezeichnung Honorarkonsul. Der Konsul übernimmt in Ländern oder auch Landesregionen mangels direkter botschaftlicher Vertretung vor Ort einen Großteil dieser Aufgaben hinsichtlich der Interessenvertretung der Angehörigen des jeweiligen Heimatstaates im jeweiligen Aufenthaltsland. Für seine Tätigkeit erhält er keinen Lohn, erhebt aber bestimmte Gebühren, die der Aufrechterhaltung seiner Arbeitsstelle dienen.

Die Honorarhöhe kann durch staatliche Gesetze oder Verordnungen festgelegt werden (zum Beispiel im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure). Ein Anspruch auf ein Honorar kann sich weiterhin aus einem Werkvertrag, Dienstvertrag oder einem Geschäftsbesorgungsvertrag ergeben. Ist keine besondere Honorarhöhe vereinbart, so gilt nach Paragraf 632 BGB eine vergleichbare verkehrsübliche Vergütung. Die Honorarausfallversicherung schützt gegen den Ausfall vom Honorar, zum Beispiel für den Fall der Krankheit. Diese Versicherung können Selbstständige abschließen, die ihr Arbeitseinkommen direkt aus ihrer selbstständigen unternehmerischen Tätigkeit beziehen. Die Versicherung sichert fortlaufende notwendige Betriebskosten und entgangenen Gewinn ab, falls es infolge von Unfall oder Krankheit zur Unterbrechung des Geschäftsbetriebes kommt.