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Haushaltsgeld

Das Haushaltsgeld ist häufig ein nicht unwesentlicher Streitpunkt zwischen Ehepartnern, wenn es um die Einteilung von Lohn und Gehalt geht - vor allem in Familien mit konservativer Rollenaufteilung (Ehemann arbeitet, Ehefrau führt den Haushalt). Der verdienende Ehemann entscheidet dabei häufig, für was er Haushaltsgeld geben möchte und wie viel. Die hauswirtschaftende Ehefrau (meist nicht erwerbstätig) kennt jedoch den Haushalt besser und kann diesen oftmals auch ökonomischer führen, als es dem Ehemann möglich wäre. Beim Haushaltsgeld ist die Ehefrau jedoch keine Almosenempfängerin, denn es gibt rechtliche Regelungen dafür.

Die Rechtsprechung wurde in einem seit 1958 existierenden Gleichberechtigungsgesetz festgeschrieben. Generell geht es um die Verbesserung der Situation der Ehefrauen. Gleichzeitig wurde der Anspruch auf angemessenen Ehegatten-Unterhalt gesetzlich verankert. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1356BGB) ist ausgeführt, dass die Ehepartner die Haushaltsführung im gegenseitigen Einverständnis regeln. Ist die Führung des Haushalt einem der Ehegatten übertragen oder überlassen, so führt dieser den Haushalt in eigener Regie und Verantwortung. Welches Taschen- und Haushaltsgeld angemessen ist, ergibt sich aus den gelebten Verhältnissen der Ehe. Nach einem Gerichtsurteil des Bundesgerichtshofes (BGH XII ZR 140/96) ist das Taschengeld als eine Gesamtsumme von etwa 5 bis 7 Prozent des gesamten Haushalts-Einkommens als angemessenen angesehen. Die Zahlung von Haushaltsgeld und Wirtschaftsgeld regelt sich nach §§ 1360, 1360a BGB als Form der Bedarfs-Deckung bei häuslicher Ehegemeinschaft.

Das Gesetz unterscheidet zwischen Wirtschaftsgeld einerseits, das eine Reihe weiterer Kosten neben der realen Deckung des täglichen Lebensbedarfs enthält wie zum Beispiel wie Kosten für Auto, Kleidung, Versicherungen, Miete etc. (solange diese nach den Eheverhältnissen weitgehend angemessen sind). Andererseits kennt das Gesetz das zur laufenden Haushaltsführung notwendige eigentliche Haushaltsgeld, das für Nahrungsmittel, Putzmittel, Hygieneartikel und andere regelmäßige Anschaffungen aufgewendet wird. Der erwerbstätige Ehepartner hat dem den Haushalt führenden Ehepartner ausreichende Geldmittel in Form des Wirtschaftsgeldes (eingeschlossen das Haushaltsgeld) zur Verfügung zu stellen.

Grundsätzlich sind also Ehepartner gesetzlich verpflichtet, durch ihre jeweilige Arbeit und mit ihrem vorhandenen Vermögen die Familie in ausreichender Form finanziell zu unterhalten. Dazu gehört auch die Zahlung von angemessenem Haushaltsgeld. Sollte einer der Ehepartner die Zahlung verweigern, kann der den Haushalt führende Ehepartner das Wirtschaftsgeld (einschließlich Haushaltsgeld) gerichtlich einfordern. Bei Streit um Wirtschafts- und Haushaltsgeld kann eine genaue Abrechnung eine entsprechende ordnungsgemäße Verwendung nachweisen beziehungsweise die Rechtmäßigkeit einer Forderung einer Haushaltsgeld-Erhöhung belegen.