Gutschein
Der Gutschein zeigt sich im täglichen Geschäftsleben in immer größerer Zahl und in unterschiedlichen Formen. Besondere Regelungen zum Gutschein finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch in den Paragrafen 793 und 808. Im täglichen Leben begegnet er dem Verbraucher oft als Geschenkgutschein, in Form eines Geldgutscheines, Warengutscheines, Einkaufsgutscheines, Hotelgutscheines, als Gutschein für eine Probefahrt eines Autos oder für ein Wellness-Wochenende und viele weitere mehr. Daneben gibt es noch den Umtauschgutschein, wenn eine Sache oder Ware aus Gründen der Kulanz umgetauscht werden kann. Mit dem Gutschein ist in der Regel ein Geldbetrag verbunden, der materiell nicht zur Auszahlung kommt und lediglich der Beanspruchung von Leistungen dient beziehungsweise zur Verrechnung mit beanspruchten Leistungen eingesetzt wird.
Das bürgerliche Recht kennt bei seiner Bewertung den Gutschein in zwei Formen. Zum einen sind das nicht inhaberbezogene Gutscheine. Gemäß Paragraf 793 BGB ist jeder nicht auf einen individuellen Eigentümer beziehungsweise Inhaber begebene Gutschein - wenn der Eigentümer also nicht ausdrücklich namentlich benannt ist - eine Inhaberschuldverschreibung. Dies ist der Normalfall des Geschenkgutscheines. Der jeweilige Gutscheinaussteller verpflichtet sich, an einen jeweiligen Eigentümer beziehungsweise Inhaber zu leisten. Zum anderen benennt das Bürgerliche Gesetzbuch inhaberbezogene Gutscheine. Dabei handelt es um mit dem jeweiligen Namen versehene Gutscheine gemäß Paragraf 808 BGB, genannt auch qualifizierte beziehungsweise hinkende Inhaberpapiere. Soll der namentlich benannte ausgegebene Gutschein auf eine andere Person übertragen werden, bedarf dies der Zustimmung des jeweiligen Ausstellers.
Die Gültigkeitsdauer des Gutscheines richtet sich nach seiner Form, also ob es ein inhaberbezogener oder nicht inhaberbezogener Gutschein ist. Trägt Letzterer keine Gültigkeitsfrist, verjährt der Anspruch nach der allgemeinen Verjährungsfrist nach drei Jahren (Paragraf 195 BGB). Die Verjährung beginnt jeweils mit dem Ende des Ausstellungsjahres des Scheins. Wurde ein Gutschein beispielsweise im Juni 2010 erworben, kann der Anspruch auf die verbriefte Leistung maximal bis zum 31.05.2013 letztmalig verlangt werden. Wurde hingegen eine Gültigkeitsfrist, also eine individuelle Frist, vereinbart, gibt es kaum gesetzliche Regelungen, die einer Fristsetzung entgegenstehen. Für inhaberbezogene Gutscheine richtet sich die Verjährung nach Paragraf 801 des Bürgerlichen Gesetzbuches und ist auf dreißig Jahre festgelegt. Ausnahmen gestattet der Gesetzgeber nur, wenn der Aussteller nach Paragraf 801 Absatz 3 BGB eine kürzere Frist festgelegt hat. Ein ausdrücklicher schriftlicher Fristvermerk auf dem Gutschein einschließlich Ausstellungsdatum und Nummerierung trägt zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten bei.