Schnell & einfach
Finde den günstigsten Tarif
Bis zu 900 € sparen

Gratifikationen

Gratifikationen sind Sondervergütungen, die ein Arbeitgeber unabhängig vom Gehalt oder Lohn an seine Mitarbeiter zahlt. Die Gründe für die Zahlung dieser Zuwendungen können vielfältig sein. In der Regel beruhen die Sonderzahlungen auf speziellen Betriebsvereinbarungen, tarifvertraglichen Regelungen oder Klauseln im Arbeitsvertrag. Außerdem können Arbeitgeber Gratifikationen auch spontan und ohne jede Vereinbarung gewähren. Die am weitesten verbreiteten Sonderzahlungen sind Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Jubiläumszuwendungen, Prämien aufgrund besonderer Leistungen oder eines außergewöhnlich guten Betriebsergebnisses. Seit einiger Zeit werden darüber hinaus Gratifikationszahlungen für Mitarbeiter geleistet, die längere Zeit nicht krankheitsbedingt ausfallen. Neben der Honorierung erbrachter Leistungen oder einer langen Betriebszugehörigkeit können Sonderzuwendungen auch der Motivation und dem Leistungsanreiz dienen.

Ein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung von Gratifikationen besteht nicht. Dieser kann sich jedoch aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen herleiten. Darüber hinaus stellt eine ständige betriebliche Übung oder der Gleichbehandlungsgrundsatz eine Anspruchsgrundlage für den Erhalt von Zuwendungen dar. Eine betriebliche Übung liegt immer dann vor, wenn mindestens dreimal eine Gratifikation ohne die ausdrückliche Erklärung des Freiwilligkeitsvorbehaltes gewährt wurde. Arbeitgeber, die Gratifikationen nur auf freiwilliger Basis zahlen wollen, lassen eine entsprechende Erklärung von den Mitarbeitern gegenzeichnen. Der Anspruch aus einem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz entsteht immer dann, wenn nicht alle Mitarbeiter, die dieselben Voraussetzungen erfüllen, Sonderzuwendungen erhalten.

Sofern keine betrieblichen, tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Regelungen über die Höhe von Gratifikationen vorliegen, legt der Arbeitgeber nach eigenem Ermessen fest, wie hoch die Zuwendungen ausfallen, ist jedoch auch bezüglich der Höhe der Zahlungen an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Ausschließlich sachliche Gründe und vergleichbare persönliche Voraussetzungen wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit oder der Familienstand dürfen zu Gratifikationszahlungen in unterschiedlicher Höhe führen.

Gratifikationen können durch den Arbeitgeber gekürzt werden, wenn dies in der jeweiligen Vereinbarung über die Gratifikationszahlung vorgesehen ist. Typische Gründe für Kürzungen der Gratifikation sind längere Krankheitszeiten, eine Betriebszugehörigkeit, deren Beginn in den Bezugszeitraum fällt, oder der in diesen Zeitraum fallende Erziehungsurlaub. Je nachdem, aus welchem Anlass Gratifikationen gewährt werden, kann eine Kürzung aber auch unzulässig sein, so zum Beispiel, wenn sie ausschließlich aufgrund einer langandauernden Betriebszugehörigkeit gewährt werden. Die Kürzung von Gratifikationen darf zudem nicht zu einer willkürlichen Benachteiligung von Arbeitnehmern führen. Vereinbarungen über die Rückforderung von Gratifikationen sind für den Fall möglich, dass Arbeitnehmer ihr Arbeitsverhältnis in einem gewissen Zeitraum nach der Gratifikationszahlung beenden, sofern die Sonderzuwendung höher als 100 Euro ist.