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Fälligkeit

Der Begriff Fälligkeit ist ein von den Juristen gebrauchter Fachbegriff, um einen Zeitpunkt zu bezeichnen, von dem ab ein Gläubiger einen Anspruch gegenüber einem Schuldner anzeigen kann und dieser die damit verbundenen einhergehenden Forderungen, zum Beispiel Rechnungen, eines Gläubigers erfüllen muss. Dieser Zeitpunkt ist oft per Vertrag oder wie im Steuer- oder Sozialversicherungsrecht per Gesetz geregelt. In bestimmten Fällen kann sich dieser Zeitpunkt auch aus den Umständen ergeben. Trifft weder das eine noch das andere zu, kann der Gläubiger laut Bürgerlichem Gesetzbuch (Paragraf 271 Absatz 1 BGB) den Anspruch umgehend zur Anzeige bringen, wenn der Beweis des Anspruchs in Form der Gegenleistung erbracht ist. Dem Schuldner steht ein Leistungsverweigerungsrecht vor Eintritt der Fälligkeit zu. Die Fälligkeit bestimmter Ansprüche außerhalb des Bürgerlichen Rechts wird zum Beispiel in Paragraf 220 AO und in Paragraf 41 SGB I besonders erwähnt.

Haben die Vertragsparteien einen bestimmten Zeitpunkt der Fälligkeit festgelegt, darf die Schuldnerpartei ihre Leistung in der Regel vorzeitig erbringen, geregelt in Paragraf 271 Absatz 2 BGB. Im Fall einer Nicht-Leistung eines Schuldners zum fälligen Termin kann dieser in den sogenannten Verzug geraten. Eine oft gebräuchliche Voraussetzung hierfür ist eine ordnungsgemäß erstellte und zugestellte Mahnung mit angemessener Fristsetzung. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen entfällt die Notwendigkeit einer besonders zugestellten Mahnung jedoch; ein Schuldner gerät sofort nach Fälligkeit in Verzug. Das ist dann der Fall, wenn die zu erbringende Leistung an ein bestimmtes Kalenderdatum (nach Paragraf 286 BGB gilt hier zum Beispiel: ab Kündigung; ab Rechnungszugang; zwei Wochen nach Lieferung) gebunden war oder die Schuldpartei die Leistungserbringung verweigert oder wenn es unter Interessen-Abwägung von Gläubigerpartei und Schuldpartei gerechtfertigt ist, gemäß Paragraf 286 BGB.

Ein Schuldner einer Entgeltforderung kommt wenigstens 30 Tage nach Zugang einer Rechnung sowie deren Fälligkeit in Verzug. Ist der Schuldner als Verbraucher nach Paragraf 13 BGB einzuordnen, muss er auf ein Überschreiten dieses Termins besonders aufmerksam gemacht worden sein. Bei Fälligkeit einer Forderung befindet sich ein Schuldner nicht unmittelbar und automatisch in Verzug. Im Allgemeinen werden nach Überschreiten des Termins der Fälligkeit und einem Eintreten von Verzug beim jeweiligen Schuldner Säumniszuschläge beziehungsweise Mahngebühren erhoben. Eine Mahnung vor einem fälligen Termin ist unwirksam und bleibt dies auch nach Eintritt der Fälligkeit.