Ersatzversorgung
Die Ersatzversorgung (nicht zu verwechseln mit der Erstversorgung) findet statt, wenn Stromverbraucher neu Strom beziehen ohne einen Vertrag mit einem Stromanbieter abgeschlossen zu haben. Der belieferte Strom stammt vom örtlichen Grundversorger. Zur Stromversorgung im Niederspannungsnetz sind die Grundversorger nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) verpflichtet.
Auf diesem Weg will der Gesetzgeber sicherstellen, dass bei einem Stromanbieterwechsel oder Insolvenz des Stromversorgers keine Stromlücke in der Versorgung eintritt oder nach einem Umzug/Einzug kein Strom fließt. Sollte also bei einem Stromanbieterwechsel die Übergangszeit länger als erwünscht dauern, ist die Stromversorgung dank der Ersatzversorgung gesichert.
Wenn ein Stromverbraucher nach drei Monaten zu keinem Stromversorger gewechselt hat, endet die rechtliche Grundlage nach § 38 des EnWG. Bis dahin gilt: Sobald der Stromkunde den Stromanbieter seiner Wahl gefunden und mit diesem einen Liefervertrag abgeschlossen hat, endet die Ersatzversorgung und die reguläre Stromversorgung läuft.
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