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Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) hat als primäres Ziel die „möglichst sichere, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche“ Versorgung mit Strom und Gas. Dies soll realisiert werden mit der Sicherstellung eines wirklichen Wettbewerbs zwischen den Energieversorgern sowie einer stabilen und leistungsfähigen Infrastruktur. Um dies umzusetzen, greift das Energiewirtschaftsgesetz auf verschiedene Mittel zurück. So verlangt § 4 EnWG beispielsweise eine Genehmigung für den Betrieb eines Energieversorgungsnetzes. Des weiteren begrenzt das Energiewirtschaftsgesetz die freie Preisgbildung und autorisiert die Bundesnetzagentur zur Intervention in interne Strukturen der Netzunternehmen. Das ursprüngliche Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) trat 1935 in Kraft und legitimierte bis Ende der neunziger Jahre die Monopolstellung der Energieversorger. Die erste Novellierung des EnWG im Jahr 1998 schaffte die Voraussetzungen für eine Liberalisierung des Strommarktes. Die zweite Novelle vom Energiewirtschaftsgesetz folgte 2005 und setzte die EU-Richtlinie für die leitungsgebundene Energieversorgung in nationales Recht um. Seitdem müssen sich die Netzbetreiber ihre Netzentgelte genehmigen lassen. Größere Energieversorger sind laut dieser Änderung des EnWG außerdem verpflichtet, ihren Netzbereich von anderen Geschäftsfeldern zu trennen. Zudem wurde der Zugang zum Gasmarkt völlig neu geregelt, so dass seitdem nur noch ein Einspeise- und ein Ausspeisevertrag mit den beiden Netzbetreibern notwendig ist (Entry-Exit-Modell). Die jüngste Änderung vom Energiewirtschaftsgesetz ist am 9. September 2008 in Kraft getreten und vertieft die Liberalisierung des Messwesens. Somit kann nach EnWG nun der Anschlussnutzer (Mieter) auch den Messstellenbetreiber (verantwortlich für die Zählerablesung) frei wählen. Bislang war diese Möglichkeit auf den Zählereinbau- und Wartung beschränkt.