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Einzug

Ein Einzug durch die Bank (Bankeinzug) lässt sich durch verschiedene Einzugsverfahren realisieren. Dazu zählen jegliche Einziehungsverfahren, Lastschriftverfahren oder auch die sogenannte rückläufige Überweisung (Lastschrift-Einziehungsermächtigung nach § 185 BGB). Mit dem Lastschriftverfahren als Verfahren zum Einzug wird in Deutschland circa die Hälfte des bargeldfreien Zahlungsverkehrs realisiert. Dieses Verfahren zum Einzug durch die Bank genießt eine hohe Akzeptanz als Zahlungsverkehrsmittel, da eine Zahlung ganz unkompliziert auf elektronischem Wege abgewickelt werden kann. Ein weiterer Vorteil von Bankeinzugsverfahrens besteht darin, dass die für den Einzug erforderliche Einzugsermächtigung oder der erteilte Auftrag zur Abbuchung (Abbuchungsauftrag) zusammen mit dem Vertrag mit entsprechenden Valuta-Ausweis vorgenommen werden kann.

In der heutigen Zeit des Internet-Shoppings wird in der Regel Lastschrift, Einzug über die Bank (Bankeinzug), Sofortüberweisung oder eine normale Überweisung sowie Nachnahme als Zahlungsmethode vereinbart. Eine Bezahlung durch Einzug ist für die Internet-Kunden relativ sicher und bequem, denn es wird normalerweise nur der vereinbarte Rechnungsbetrag vom genannten Bankkonto abgebucht. Der Kunde muss sich dann nicht weiter um die Rechnungsbegleichung kümmern. Das Bankkonto wird durch Einzug meist erst beim erfolgten Versand der bestellten Ware belastet. Die Bezahlung durch Einzugsverfahren ist laut Gesetz nur von einem in Deutschland geführten Girokonto möglich.

Für Unternehmen, die auf der Grundlage von Einzug mittels Lastschrifteinzugsverfahren die Begleichung von Schulden aus Lieferungen und Leistungen mit einem Kunden vereinbaren, besteht im Insolvenzfall die Gefahr, dass bereits eingezogene Forderungen vom jeweiligen Insolvenzverwalter wieder zurückgebucht werden können. Und dies nicht nur innerhalb der üblichen sechs Wochen Frist - das kann auch nach mehreren Monaten (entsprechend der Insolvenzordnung) noch der Fall sein.

Vereinbart das Unternehmen hingegen als Einzug ein Lastschriftabbuchungsverfahren (ausdrücklich vom Lastschrifteinzugsverfahren zu unterscheiden!), erteilt der Kunde seiner jeweiligen Bank den Auftrag, einzelne oder jegliche Abbuchungen des Lieferpartners auszuführen. Das ist verbunden mit einer klaren Einwilligung zur Abbuchung bereits bevor weitere Transaktionen stattfinden. Nach der erfolgten Abbuchung muss keine weitere Genehmigung abgerufen oder erteilt werden. Für den Insolvenzverwalter (oder Kunden) bedeutet eine solche Lastschriftabbuchung, dass die Möglichkeit zum Widerruf ausgeschlossen ist, ebenso wie bei einer erfolgten Überweisung. Ein Unternehmen, das sich einen als Lastschrifteinzug abgebuchten Betrag vom Kunden als ordnungsgemäß bestätigen lässt, erhält auf diesem Wege eine Buchungsbestätigung, an die auch ein Insolvenzverwalter nicht herankommt.